Gründungszuschuss in Gefahr – geplante Kürzung
Gründungszuschuss-Kürzung zum 1. November 2011 geplant!
Inhalt zum Thema Gründungszuschuss:
- Gründungszuschuss – Kürzung früher als geplant
- Entwurf des Gesetzestextes zur geplanten Kürzung des Gründungszuschusses
- Download des Gesetzesentwurfs
Gründungszuschuss – Kürzung früher als geplant
Verdi veröffentlicht auf seiner Website den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur geplanten Kürzung des Gründungszuschusses.
Entwurf des Gesetzestextes zur geplanten Kürzung des Gründungszuschusses
§ 94 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung
des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung
einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer
- bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens
180 Tage beträgt und nicht allein auf § 148 Absatz 3 [Grundsatz] beruht, - der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
- ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere
die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische
Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den
Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die
Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur
Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
- 61 – Bearbeitungsstand: 06.04.2011 9:23 Uhr
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände
nach den §§ 157 bis 160 [Ruhensvorschriften Alg] vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung
der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate
vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten
Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden
Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.[§ 57]
§ 95 Dauer und Höhe der Förderung
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag
geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt
bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich
300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit
anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit,
kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme
einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.[§ 58]
Download des Gesetzesentwurfs
Verdi stellt auf seiner Website den Gesetzesentwurf zum Gründungszuschuss zum Download zur Verfügung:
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