Gründungszuschuss erhalten
Gründungszuschuss: bis zu 24.000 Euro vom Staat – nicht rückzahlbar!
Inhalt dieser Seite zum Thema Gründungszuschuss:
- Anlaufphase – die erste große Hürde
- Gründungszuschuss: bis zu 24.000 Euro vom Staat – nicht rückzahlbar
- Gründungszuschuss trotz Eigenkündigung und Sperrzeit
- Gründungszuschuss bei Abfindung und Aufhebungsvertrag
- Diese Gründungen werden gefördert
- Höhe des Gründungszuschusses (Stand 2011)
Anlaufphase – die erste große Hürde
Wer über eine gewerbliche Firmengründung, den Kauf eines Unternehmens oder den Schritt in die Freiberuflichkeit nachdenkt, kennt das Problem:
Bis die neue Selbstständigkeit genug zum Leben abwirft, muss ein finanzieller Engpass überbrückt werden. Zusätzlich sind in der Regel Investitionen für die freiberufliche Tätigkeit oder das eigene Unternehmen nötig.
Gründungszuschuss: bis zu 24.000 Euro vom Staat – nicht rückzahlbar
Der Gründungszuschuss ermöglicht Existenzgründern einen guten Start in die Selbstständigkeit. Er garantiert die Grundversorgung, ist unabhängig von den Einnahmen, ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 3 (2) i.V.mit § 32 b EStG). Die Förderung steht auch Gründern zu, die selbst gekündigt haben und sie muss nicht zurückgezahlt werden, auch wenn das Vorhaben nach Ablauf der Förderung abgemeldet wird. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen. Neun Monate lang wird ein Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes I zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt. Dazu kommen monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung des Neu-Selbstständigen (siehe Tabelle).
Wer nach den ersten neun Monaten nachweisen kann, dass er sein Unternehmen ernsthaft betreibt, kann in einer zweiten Förderungsphase ein halbes Jahr lang weiterhin 300 Euro monatlich beziehen.
2009 wurden deutschlandweit 137.124 Existenzgründer gefördert, das waren 14,9% mehr als 2008 (lt. Angaben des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn). Bei dem Gründungszuschuss handelt sich um eine sogenannte Pflichtleistung des Staates. Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf den Gründungszuschuss.
Derzeit prüft die Arbeitsagentur alle Anträge auf Gründungszuschuss verstärkt. Die vermehrten Sparbemühungen und die hohe Nachfrage nach Gründungszuschuss im ersten Halbjahr 2010 führten in jüngster Vergangenheit zu höheren Anforderungen an die erforderlichen Dokumente und zur Prüfung durch Kammern bzw. Wirtschaftsförderungen, anstelle von freien fachkundigen Stellen.
Gründungszuschuss trotz Eigenkündigung und Sperrzeit
Eine Gründung mit der vorherigen Verhängung einer Sperrzeit, beispielsweise hervorgerufen durch eine Eigenkündigung, beeinflusst nicht den Anspruch und Bezug des vollen Gründungszuschusses. In der Regel wird der Bezug des Gründungszuschusses lediglich um die Dauer der Sperrzeit verschoben. Es kann jedoch auch eine so genannte ‘nahtlose Gründung’ vollzogen werden. Diese ist immer dann notwendig, wenn der Gründer von Beginn an über eine gute Auftrags- und Projektlage verfügt. Die Beantragung des Gründungszuschusses erfolgt dann vor der Gründung und damit während des (noch) bestehenden Angestelltenverhältnisses.
Gründungszuschuss bei Abfindung und Aufhebungsvertrag
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Dies bedeutet, dass Ihr tatsächlicher Bedarf nicht in die Anspruchsgrundlage einfließt. Ihr Erspartes muss nicht offengelegt werden, eine Abfindung beeinflusst die Dauer und Höhe des Gründungszuschusses nicht. Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate.
Diese Gründungen werden gefördert
Gefördert werden gewerbliche und freiberufliche Gründungen, sofern wirtschaftliche Tragfähigkeit und notwendige Erlaubnisse vorliegen. Auch Gründungen im Team, Gründungen in Form einer Kapitalgesellschaft und die Übernahme von Unternehmen im Rahmen von Nachfolgeregelungen. Angehende Handelsvertreter sind förderfähig, sofern eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben ist. Auch der Erwerb von Anteilen an Unternehmen wird gefördert. Hier sind jedoch weitere Bedingungen zu erfüllen. Gründungen im Ausland sind dagegen nur förderfähig, wenn das Unternehmen über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, die operativ tätig ist.
Höhe des Gründungszuschusses (Stand 2011)
Tabelle: Höhe des Gründungszuschusses:

Weitere Artikel zum Thema "Gründungszuschuss":
E-Book zum Thema 11 Schritte zum Gründungszuschuss/Einstiegsgeld
Sind Sie interessiert an dem Thema Gründungszuschuss und möchten selbst Ihren Anspruch auf Gründungszuschuss in die Hand nehmen?
Dann profitieren Sie von unserem Gründerblatt-E-Book In 11 Schritten zum Gründungszuschuss/Einstiegsgeld. Dieses E-Book ist praxisbezogen geschrieben, ist es ja aus den tausenden von Fragen unserer Workshop-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern entstanden.
Und für Sie vielleicht gut zu wissen: es enthält Tipps im Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit und ganz aktuell die Förderbedingungen, wie sie sich Stand jetzt darstellen.
Lesen Sie auf unserer eBook zum Gründungszuschuss-Seite noch mehr Details zum Inhalt.


