Nebenberuflich selbstständig werden – Für und Wider
Entscheidung für die richtige Rechtsform
Dies ist wichtig zu wissen:
Spielen Sie mit dem Gedanken, sich selbständig zu machen, wollen oder können aber zunächst auf das feste Einkommen aus der Haupttätigkeit nicht verzichten? Vielleicht ist dann eine nebenberufliche Selbständigkeit das Richtige.
Eine Entscheidung zur nebenberuflichen Gründung erfordert zunächst allerdings ein klares Abwägen im Vorfeld:
- Will ich die zusätzliche Zeit, die ich für meine nebenberufliche Tätigkeit brauche, wirklich aufwenden? Schließlich fehlt mir diese Zeit für Familie, Freunde und meine Hobbies. Und vor allem: Wie kann ich meine nebenberufliche Tätigkeit mit meinem Hauptberuf zeitlich koordinieren? Hier ist eine genaue zeitliche Abgrenzung zwischen den beiden Tätigkeiten und viel Disziplin erforderlich, um sich nicht zu verzetteln.
- Gönnen Sie sich auch einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Gibt es dort Regelungen zu einer Nebentätigkeit? Wichtig ist. dass Sie mit Ihrer Selbständigkeit Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen und stellen Sie sicher, dass Sie in Ihrer regulären Arbeitszeit nicht so müde sind, dass Sie keine Leistung mehr bringen können. In beiden Fällen könnte Ihr Arbeitgeber nämlich eine nebenberufliche Selbständigkeit untersagen.
- Wenn Sie nebenberuflich gründen, muss Ihre Geschäftsidee natürlich auch für einen nur „zeitweisen Arbeitseinsatz“ geeignet sein. Regelmäßige Kundenkontakte und eine Geschäftsidee, die ständige Präsenz oder kurzfristiges Agieren erfordert, sind sicher nicht für eine nebenberufliche Tätigkeit geeignet. Und der Kapitalbedarf sollte ebenfalls überschaubar bleiben. Denn große Investitionen werden über einen nebenberuflichen Einsatz (und damit Gewinn) vermutlich nur schwer amortisiert.
- Klären Sie auch für sich, wo Sie ihre Tätigkeit ausführen können. Praktisch ist da natürlich das „Home-Office“, insbesondere wenn dies bereits fertig ausgestattet ist. Müssen Sie dagegen Räume mieten (Büro oder Lager), bedeutet dies immer, dass regelmäßig zusätzliche Kosten getragen werden müssen.
- Genauso wichtig ist die Frage nach der Rechtsform: Da es meist nicht lohnt, für eine nebenberufliche Selbständigkeit eine UG oder GmbH zu gründen (erhöhte Gründungskosten und erhöhte Anforderungen an die Buchhaltung!) bleibt also die Gründung als Einzelunternehmen oder als GbR, falls Sie mit einer weiteren Person zusammen gründen möchten. Sie haften dann mit Ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten Ihrer Firma – auch bei einer nebenberuflichen Gründung.
- Auch in einer nebenberuflichen Gründung geben Sie Ihrer Firma einen Namen. Wichtig ist, dass – besonders wenn Sie als Einzelunternehmen oder GbR gründen – dieser Firmenname immer auch Ihren eigenen Namen enthält, der allerdings durch eine „Etablissement-Bezeichnung“ ergänzt werden darf. Vergessen Sie auch nicht, dass alle Geschäftsbriefe (Rechnungen, Angebote, Impressum im Internet, Mails u.ä.) Ihren vollen Namen ausweisen müssen.
Wenn Sie sich dann zur Gründung entschieden haben, stehen, genauso wie bei einer Gründung in Vollzeit, die ersten Schritte in die Selbständigkeit an:
Anmeldung bei Gewerbe- oder Finanzamt
Auch eine nebenberufliche, gewerbliche Selbständigkeit muss beim Gewerbeamt angemeldet werden! Das Gewerbeamt informiert dann weitere Ämter (z.B. Finanzamt) und Behörden über Ihre Gründung. Ausnahme: Eine Gründung als Freiberufler, hierzu zählen insbesondere die sog. „Katalogberufe“, also beispielswiese der selbständige Rechtsanwalt, Steuerberater, Therapeut, beratende Volks- und Betriebswirte oder der Designer u.v.m. Als Freiberufler erfolgt eine Anmeldung direkt beim Finanzamt. Alle Gründer erhalten dann vom Finanzamt einen Fragebogen und auch eine eigene Steuernummer für die selbständige Tätigkeit.
Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung
In diesem Zusammenhang sollte auch gleich entschieden werden, ob Sie die sog. Kleinunternehmer-Regelung nutzen möchten (bei der Finanzamt – Anmeldung angeben!). Sollte Ihr geplanter Umsatz nämlich dauerhaft unter 17.500€ liegen (bzw. 50.000€ im laufenden Jahr nicht übersteigen), können Sie sich von der Umsatzsteuerpflicht (zumindest für 1 Jahr) befreien lassen. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) berechnen müssen (kann u.U. ein Preisvorteil sein) und daher natürlich auch keine monatliche (!) Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Im Gegenzug wird aber gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffungen oder laufende Kosten auch nicht zurückgezahlt. Es ist also sicher sinnvoll, diese Entscheidung gut abzuwägen. Insbesondere, da Sie auf jeder Rechnung angeben müssen, dass Sie (nach §19 Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuer befreit sind, was im B2B-Geschäft, also bei Geschäften mit Unternehmen statt mit Verbrauchern, als eher negativ, weil nicht professionell gewertet wird.
Im Übrigen unterliegen Sie den gleichen Bedingungen und Problemen, die auch alle Vollzeit-Gründer kennen: Umsätze müssen erzielt und Kosten überwacht werden. Und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchhaltung (u.U. vereinfacht als Einnahme-Überschuss-Rechnung) und zur Abgabe von fristgerechten Steuererklärungen gelten natürlich auch für Teilzeit-Selbständige.
Einen Vorteil gibt es jedoch noch: Solange Sie über Ihren Hauptberuf gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie für die nebenberufliche Selbständigkeit keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge zahlen!
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