Unternehmer, die sich zur Ruhe setzen wollen, müssen hinsichtlich der Firmenübergabe viele wichtige Punkte berücksichtigen. Rechtlich sollte der Generationswechsel gut vorbereitet werden. Die Übergabe hängt jedoch nicht nur von rechtlichen Bestimmungen ab, sondern auch von persönlichen und familiären Interessen sowie von der allgemeinen finanziellen Situation. Auch kommt es darauf an, ob der Rückzug aus der Firma schrittweise oder innerhalb möglichst kurzer Zeit erfolgen soll. Positiv ist die Ausgangssituation, wenn ein Sohn oder eine Tochter die Position der Unternehmensleitung einnehmen. Schwieriger gestaltet sich dagegen die Suche nach einer externen Stellenbesetzung. Vielleicht eignet sich auch ein Mitarbeiter für diese verantwortungsvolle Position.
Detaillierte Informationen zur Firmenübergabe gibt es übrigens auf vr.de.
Zu beachten sind:
Ein familiengeführter Betrieb ist in der Regel das Lebenswerk einer oder mehrerer Generationen. Häufig stecken ein großer Teil des Familienvermögens und Immobilienbesitz in dem Betrieb. Wird ein Sohn oder eine Tochter Nachfolger’in der bisherigen Firmenleitung, ist nicht nur diese Person von dem Generationswechsel betroffen, sondern die ganze Familie, denn der oder die neue Firmeninhaber’in übernimmt nicht nur die Firma als Vermögenswert, sondern auch die damit zusammenhängenden finanziellen Verbindlichkeiten. In vielen Betrieben übernehmen zwei oder mehrere Kinder die Nachfolge des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin, der oder die auf eine betriebliche Altersvorsorge angewiesen ist. Diese Punkte müssen in der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden, damit der Generationswechsel möglichst reibungslos erfolgen kann.
Die Vermögensverhältnisse, das Güterrecht, Steuerrecht und das Erbrecht sind wichtige Punkte, die zu beachten sind. Ganz gleich, ob es sich um eine familieninterne oder eine externe Nachfolge handelt, diese neue Situation kann neben den rechtlichen Problemen auch zu Konflikten innerhalb der Familie und/oder des Unternehmens führen. Nicht selten scheitern Unternehmensübergaben, weil die rechtliche und persönliche Situation zuvor nur unzureichend geklärt beziehungsweise bereits bestehende Konflikte und Probleme nicht besprochen wurden. Die Nachfolgeregelung sollte durch ein Testament für alle Beteiligten klar verständlich und rechtlich abschließend formuliert werden. Meistens haben mehrere Familienmitglieder ein Erbrecht, was nicht selten zu Erbstreitigkeiten führt, die den Betrieb schwer belasten können.
Regelt der Unternehmensinhaber oder die Unternehmensinhaberin die Nachfolge bereits zu Lebzeiten, ist zu berücksichtigen, dass sich die Erbnachfolge ändern kann, wenn Erben versterben. Manche Erben haben kein Interesse daran, die Firmennachfolge anzutreten und müssen ausgezahlt werden. Häufig ist die Ausgangslage kompliziert, denn den oder die richtigen Unternehmensnachfolger’in zu finden, ist keine leichte Aufgabe. Manchmal gibt es schlicht keine geeigneten Kandidaten, zu wenige oder zu viele, im schlimmsten Fall sogar die falschen Erben. Denn längst nicht jeder, der einen Betrieb nach einem Generationswechsel führt, ist auch in der Lage dazu. Die wenigsten Familienunternehmen sind finanziell so gut aufgestellt, dass sie Erben, die kein Interesse an der Fortführung des Betriebes haben, problemlos auszahlen können.
In diesem Fall lohnt es sich, auf einen oder eine externe(n) Nachfolger’in zu setzen und Ausschau nach einem oder einer erfahrenen Manager’in oder einem/einer geeigneten Mitarbeiter’in zu halten, der oder die die Geschicke des Unternehmens sicher leitet. Eine gelungene Unternehmensnachfolge setzt nicht nur fähige, sondern auch willige Erben voraus, die nicht nur eigene Interessen im Blickfeld haben, sondern auch die Belange des Unternehmens und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Erbschaftssteuer, die abhängig von dem Betriebsvermögen höher oder niedriger ausfallen kann. Wirtschaftsstudien belegen jedoch, dass Betriebe ihre Ausgaben drosseln, sobald sich die Übergabe an die nächste Generation abzeichnet. Sie bilden Rücklagen zur Begleichung finanzieller Verpflichtungen.
Viele Unternehmer können es sich nicht vorstellen, ihr Lebenswerk in externe Hände zu geben und sähen ihren Betrieb am liebsten in den Händen von Familienmitgliedern, zum Beispiel einem Sohn oder einer Tochter. Auch Geschwister sowie Neffen oder Nichten kommen bei der Übergabe als Firmennachfolger in Frage. Ganz gleich, wie sich die familiäre Ausgangssituation gestaltet, muss die Unternehmensnachfolge rechtlich geregelt sein. Wie andere Vermögenswerte ist auch ein Unternehmen Bestandteil des Nachlasses des Erblassers bzw. der Erblasserin. Einfacher gestaltet sich diese Situation, wenn der oder die Erblasser’in alleinige® Eigentümer’in des Unternehmens war. Hat er oder sie die Firma dagegen zusammen mit einem weiteren oder mehreren Anteilseignern geführt, gehen nur seine Firmenanteile in den Nachlass über und werden vererbt. Die Anteile der weiteren Geschäftsinhaber’innen bleiben von dem Ableben unberührt.
Es empfiehlt sich, die Übergabe durch ein Testament oder einen Erbvertrag im Sinne des Betriebes und der Familie zu regeln. Wie das Testament bietet auch der Erbvertrag die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Dieser Punkt ist besonders wichtig, denn die gesetzliche Erbfolge ist nicht immer im Sinne des der der Erblassers bzw. Erblasserin. In diesen Situationen können neben dem/der Ehepartner’in und den Kindern auch Eltern, Geschwister und deren Nachkommen erbberechtigt sein. Fallen diese Erben aus, kann das Erbe an weit entfernte Verwandte gehen, die mit dem Erblasser und dem Betrieb nichts zu tun haben und die sich im schlimmsten Fall vielleicht nie im Leben begegnet sind.
Auch bei den sogenannten Patchwork-Familien kann die gesetzliche Erbfolge für viel Unmut sorgen. Unerfreulich werden kann die Ausgangsituation, wenn der oder die Unternehmensinhaber’in in zweiter Ehe verheiratet war. Häufig bringen die Ehepartner Kinder aus vorherigen Beziehungen in die Ehe ein und gründen eine sogenannte Patchwork-Familie. Im Alltag spielt diese Situation kaum eine Rolle, im Erbfall ist sie jedoch nicht zu unterschätzen, insbesondere dann, wenn ein Betrieb und/oder sonstige Vermögensteile zu vererben sind. Leibliche Kinder und Stiefkinder werden durch das gesetzliche Erbrecht nicht zu gleichen Anteilen berücksichtigt. Entscheidet sich der oder die Unternehmensinhaber’in, seine(n) zweite(n) Ehepartner’in mit der Firmennachfolge zu betrauen und vererbt ihm oder ihr das Unternehmen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, hat das große Auswirkungen auf das Erbrecht der leiblichen Kinder und der Stiefkinder. Verstirbt der bzw. die zweite Ehepartner’in und wird damit selbst zum Erblasser, sind allein seine bzw. ihre leiblichen Kinder erbberechtigt. Die leiblichen Kinder des oder der ursprünglichen Unternehmensinhabers bzw. Unternehmensinhaberin, werden in diesem Fall durch das gesetzliche Erbrecht nicht berücksichtigt, da sie nicht mit dem Erblasser, ihrem Stiefelternteil, verwandt sind.
Diese Konstellation ist umso ärgerlicher, da sich viele Unternehmensinhaber’innen nicht über die Auswirkungen des gesetzlichen Erbrechtes bewusst sind. In dieser Situation kann es sein, dass die leiblichen Kinder, die sich jahrelang als Mitarbeiter’innen im Unternehmen bewährt haben, komplett leer ausgehen und das Unternehmen an ihre Stiefgeschwister abtreten müssen, die vielleicht kein Interesse daran haben. Auch die Situation des Unternehmenszufalls an weit entfernte Verwandte sollte unbedingt vermieden werden.
Mit dem Erbvertrag entscheidet der oder die Unternehmensinhaber’in und spätere Erblasser’in bereits zu Lebzeiten über das Schicksal seines Betriebes und die Nachfolgeregelung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Erbvertrag eine unwiderrufliche Bindung entfaltet. Im Fall von späteren Differenzen kann der oder die Erblasser’in den Erbvertrag ohne Zustimmung des oder der Begünstigten nicht widerrufen oder einzelne Bedingungen abändern.
Die genauen Bestimmungen des Erbvertrages sind in §§ 2274 bis 2302 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Parteien geschlossen, die volljährig und voll geschäftsfähig sein müssen. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wobei der oder die Erblasser’in anwesend sein muss. Der oder die begünstigten Vertragspartner können sich im Notfall auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Mit dem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich der bzw. die Erblasser’in zu Lebzeiten unwiderruflich, dem begünstigen Vertragspartner das Unternehmen und/oder sonstige Vermögensteile nach seinem Ableben zu vererben. Er bzw. sie verzichtet dabei freiwillig auf die Möglichkeit, diese Entscheidung ohne Zustimmung des Vertragspartners ändern zu können. Für den Vertragspartner bestehen keine Verpflichtungen, denn dieser nimmt den Erbvertrag lediglich an. Mit dem zweiseitigen Erbvertrag binden sich beide Parteien aneinander. Vertragsänderungen sind nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Da ein Erbvertrag der begünstigten Partei umfängliche und unwiderrufliche Rechte einräumt, ist dieses Vertragskonstrukt eine gute Möglichkeit, eine potenzielle zukünftige Unternehmensleitung dazu zu motivieren, sich in das Unternehmen einzubringen.
Das Testament bietet dem bzw. der Unternehmensinhaber’in größere Freiheiten als der Erbvertrag, denn der bzw. die Erblasser’in bindet sich nicht schon zu Lebzeiten unwiderruflich an eine einmal getroffene Entscheidung. Der oder die Erblasser’in kann grundsätzlich frei darüber bestimmen, wen er im Testament berücksichtigt und wen nicht. Auf diese Weise kann der Unternehmensübergang an unerwünschte Erben verhindert werden. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann der bzw. die Erblasser’in das Testament zu Lebzeiten jederzeit und so oft wie gewünscht ändern.
Ein Testament kann daher besser an die jeweilige Lebens- und Unternehmenssituation angepasst werden als ein unwiderruflicher Erbvertrag. Die in diesem Dokument niedergeschriebenen Verfügungen werden grundsätzlich berücksichtigt, vorausgesetzt, sie sind klar und unmissverständlich formuliert. Genau hier liegt jedoch die häufig die Schwierigkeit, da sich viele Erblasser’innen nicht mit dem Erbrecht auskennen. Auch die Art und Weise, wie das Testament verfasst wird, ist grundsätzlich frei. Der oder die Erblasser’in kann sowohl ein privates, handschriftliches Dokument als auch ein notarielles Testament verfassen. Da ein Unternehmen jedoch nicht nur ein Lebenswerk, sondern auch einen großen Vermögenswert darstellt, sollte sich der bzw. die Unternehmensinhaber’in immer für das notarielle Testament entscheiden.
Während Hinterbliebene des Erblassers ein handschriftlich verfasstes Testament verschwinden lassen können, wenn dieses für sie ungünstig ausfällt, besteht diese Möglichkeit bei dem notariell verfassten Testament nicht. In der Regel setzt der Notar bzw. die Notarin das Testament entsprechend den mündlichen Erklärungen des Erblassenden auf. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein selbst verfasstes Testament vorzulegen und dieses notariell beurkunden zu lassen. Der bzw. die Notar’in ist verpflichtet, den bzw. die Erblasser’in hinsichtlich der Formulierung des Testamentes genau zu beraten. Diese Beratung umfasst nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Vorschriften. Das notarielle Testament wird durch den oder die Notar’in verwahrt. Handelt es sich um ein öffentliches Testament, wird dieses amtlich durch das zuständige Gericht verwahrt.
Mit der Teilungsanordnung begünstigt der oder die Unternehmensinhaber’in und Erblasser’in einen oder mehrere Erben, indem er bzw. sie den Begünstigten genau definierte Vermögenswerte zukommen lässt. Die Teilungsanordnung beeinflusst jedoch nicht die durch Testament oder Gesetz festgelegte Erbquote. Der oder die Begünstigten werden nicht alleinige Eigentümer an dem Erbgegenstand. Die Teilungsanordnung garantiert den Begünstigten einen sogenannten Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem favorisierten beziehungsweise Haupterben. Denn mit der Teilungsanordnung bestimmt der/die Erblasser’in, wie sein oder ihr Vermögen auf die begünstigen Parteien aufzuteilen ist, ohne diese zu bevorzugen. Beispiel: Der/die Erblasser’in besitzt ein Unternehmen und mehrere Immobilien. Mit der Teilungsanordnung bestimmt er oder sie, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll.
Ein Haupterbe erbt den Betrieb und die Immobilien. Die durch die Teilungsanordnung weiteren begünstigten Erben haben jetzt einen Auseinandersetzungsanspruch gegen den Haupterben. Sie haben kein Anrecht auf das Unternehmen und die Immobilien, sondern lediglich ein Recht auf einen Ausgleich an dem Erbe. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Anweisung des Erblassers bzw. der Erblasserin, die entsprechend auszuführen ist. Die Teilungsanordnung begründet jedoch kein Erbrecht an den zugewandten Vermögensgegenständen. Der oder die Begünstigten bekommen den durch die Teilungsanordnung bestimmten Vermögensgegenstand auf ihren Miterbanteil angerechnet. Der Miterbanteil, ganz gleich, ob gesetzlich oder durch Testament, verringert sich entsprechend um den durch die Teilungsanordnung zugewandten Vermögenswert. Besonders sicher ist die Ausführung der Teilungsanordnung durch einen oder eine Testamentsvollstrecker’in.
Die Erbengemeinschaft bildet das Gegenteil einer Alleinerbschaft. Diese Konstellation entsteht immer dann, wenn der/die Erblasser’in mehrere Begünstigte durch ein Testament als Erben einsetzt. Eine Erbengemeinschaft kann jedoch auch durch gesetzliche Erbfolge entstehen. Die Miterben werden zu gemeinsamen Eigentümern des gesamten Nachlasses. Unternehmensinhaber’innen sollten sich jedoch sehr gut überlegen, ob das Instrument der Erbengemeinschaft die passende Entscheidung ist, das eigene Lebenswerk durch Nachfolge weiterführen zu lassen. In einer Erbengemeinschaft entstehen aufgrund unterschiedlicher individueller Interessen nicht selten Streitigkeiten, die vor Gericht enden. Uneinigkeit kann zum Beispiel hinsichtlich der Art und Weise der Betriebsführung bestehen.
In vielen Fällen zeigen sich die Erben auch unterschiedlich motiviert, was die Mitarbeit im Betrieb angeht. Manche Miterben wollen das Unternehmen verkaufen, während andere dieses unbedingt erhalten wollten. Eine Entscheidung über diese Punkte ist jedoch nur gemeinschaftlich möglich, denn jeder Erbe verfügt über eine seinem Erteil entsprechende Stimmberechtigung. Der oder die Unternehmensinhaber’in sollte eine Erbengemeinschaft daher nur dann in Betracht ziehen, wenn eine konfliktfreie Ausgangssituation unter den begünstigten Parteien besteht. Diese letztwilligen Verfügungen bieten die Möglichkeit einer Teilungsanordnung, mit der die Nachfolge abschließend geregelt wird.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Unternehmensübergabe durch Schenkung. Viele Unternehmensinhaber’innen tun sich schwer damit, potenzielle Unternehmensnachfolger’innen bereits zu Lebzeiten in die Unternehmensleitung einzubeziehen und Kontrolle aus der Hand zu geben. Da sich ein Generationswechsel jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Ablebens des Inhabers bzw. der Inhaberin nicht vermeiden lässt, ist es ratsam, das Thema Nachfolge so früh wie möglich offensiv anzugehen. Laut einer EU-Studie gehen etwa zehn Prozent aller Unternehmensinsolvenzen auf eine fehlende beziehungsweise unzureichende Nachfolgeregelung zurück. Ist ein geeigneter Firmenerbe bzw. eine geeignete Firmenerbin gefunden, muss diese Person gut und umfassend auf ihre neue Rolle vorbereitet werden, um im Sinne des Inhabenden und späteren Erblassenden zu handeln. In dieser Situation bietet sich die Firmenübertragung im Rahmen einer Schenkung an. Der bzw. die Firmennachfolger’in wird optimal auf die neue Rolle durch die wertvolle Hilfestellung des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin vorbereitet. Der oder die Eigentümer’in kann sich weiter in der Firma einbringen und muss nicht von einem Tag zum anderen abtreten, was für viele Unternehmer’innen, die ihr Leben lang hart für ihr Lebenswerk gearbeitet haben, auch mit einem positiven psychologischen Effekt verbunden ist.
Um Irrwege zu vermeiden, sollten Unternehmensinhaber’innen nicht nur auf die zuvor genannten rechtlichen Möglichkeiten zurückgreifen, sondern sich auch von Rechtsanwält’innen, Notar’innen, Banken, Steuerberater’innen und Spezialist’innen für Unternehmensübernahmen beraten lassen. Die häufigsten Fehler bestehen darin, dass Unternehmer’innen den Generationswechsel unterschätzen, zu hohe Erwartungen an potenzielle Erben haben oder einen Unternehmensnachfolger bzw. eine Unternehmensnachfolgerin einfach voraussetzen, obwohl eine solche Person nicht vorhanden ist. Um eine reibungslose Unternehmensübergabe zu erreichen, müssen Vorgänger’in und der neue Firmeninhaber’in vertrauensvoll zusammenarbeiten, damit die nächste Generation langsam in ihre neue Rolle hineinwachsen kann.
Unternehmensinhaber’innen müssen bereit sein, Kontrolle abzugeben und dem oder der neuen Eigentümer’in ausreichend Kompetenz zugestehen. Zu schnelle Veränderungen im Betrieb können gleichfalls zu Komplikationen führen. Neue Eigentümer’innen könnten den Fehler begehen und Änderungen in der Unternehmensführung zu schnell und ohne Einbeziehung der Mitarbeiter’innen durchführen. Die Mitarbeiter’innen sind jedoch das wichtigste Kapital des Betriebes und müssen einschneidende Veränderungen mittragen. Auch sich schnell verändernde Marktbedingungen, der Demografie-Wandel, Fachpersonalmangel und Finanzierungsschwierigkeiten können eine geregelte Unternehmensnachfolge erschweren.
Der bzw. die Unternehmensinhaber’in sollte die Firmenübergabe bereits fünf bis zehn Jahre vor dem entsprechenden Zeitpunkt einleiten und mit dem Übergabeprozess beginnen. Daher muss ein potenzieller Unternehmenserbe entsprechend rechtzeitig feststehen. Zuvor müssen Fähigkeiten und Motivation dieser Person ausführlich analysiert werden. Ehe- beziehungsweise Lebenspartner’innen sollten in diesen Entscheidungsprozess einbezogen werden. Während dieser Vorbereitungsphase sind ausreichend Rücklagen zu bilden, um Finanzierungsengpässe bei einer eventuell möglichen Neuausrichtung nach der Firmenübergabe zu vermeiden. Führungskräfte und Mitarbeiter’innen sollten mindestens ein Jahr vor der Firmenübergabe informiert werden.
Bei familieninterner Übergabe beschweren sich viele Kinder, dass sich der Senior immer wieder einmischt und einfach nicht loslassen will oder kann. Dem Sohn oder der Tochter wird zu wenig Vertrauen entgegengebracht und die Kompetenz für eigene Entscheidungen abgesprochen. Diese Situation führt nicht selten zu einer Entzweiung zwischen den Parteien. Eine weitere unterschätzte Situation ist der plötzlich eintretende Tod des Unternehmensinhabers bzw. der Unternehmensinhaberin ohne Nachfolgeregelung.
Auf diesen Seiten stellen wir Ihnen Businessplan-Tools und Handbücher vor, die wir für Sie im Web – ohne Gewähr – recherchiert haben. Damit Sie gut informiert in Ihre Gründung starten können!
Hinter Gründerblatt selbst steckt ein praxis- erprobtes Netzwerk an Berater/innen, die Sie gerne auch persönlich bei Ihrer Gründung begleiten. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig, kann aber unter bestimmten Konditionen im Rahmen von geförderten Beratungen bis zu 80 % bezuschusst werden.
Mehr zu unserem Beratungsangebot:
Übrigens: Über die „Förderung unternehmerischen Know-hows“ des BAFA können Sie sich auch eine professionelle Unterstützung und Beratung unmittelbar nach Ihrer Gründung fördern lassen – so umschiffen Sie die ersten Hürden, die oft zu Beginn einer Selbständigkeit auftreten!
Viel Erfolg mit Ihrer Existenzgründung!