Seit 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland erstmals einen gesetzlich geregelten Mindestlohn. Dieser wurde zunächst auf eine Höhe von 8,50 € festgesetzt. 2017 wurde er bereits zum ersten Mal erhöht – auf 8,84 €. Weitere Erhöhungen für 2019 und 2020 wurden von der Mindestlohnkommission am 26.06.2018 bereits beschlossen. Für Gründer ist die weitere Entwicklung entscheidend, besonders wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigen. Es gilt dann, rechtliche Vorschriften zu beachten und die Lohnerhöhung in der Abrechnung zu berücksichtigen.
Als zukünftiger Arbeitgeber sollten Sie die Entwicklung des Mindestlohns immer im Blick behalten, denn: Wenn Sie gegen entsprechende Vorschriften verstoßen, kann das für Sie mit teuren Strafen verbunden sein. Grundsätzlich gilt: Wie viel Sie Ihren Angestellten für ihre Leistungen zahlen, handeln Sie individuell aus. Der entsprechende Lohn je Zeitstunde darf allerdings nicht unter dem Mindestlohn liegen. Mehr zahlen dürfen Sie also immer, weniger auf keinen Fall. Aktuell gilt ein Mindestlohn von 8,84 €. Für die kommenden Jahre verhalten sich die Beträge je Zeitstunde wie folgt:
Die ursprüngliche Planung sah eine regelmäßige Anhebung im 2-Jahres-Rhythmus vor. Nun ist eine Erhöhung bereits im 1-Jahres-Takt vorgesehen. Damit diese gültig werden kann, ist von der Bundesregierung noch eine entsprechende Rechtsverordnung zu verabschieden.
Wichtig: Ihr Mitarbeiter hat immer das Recht, den Mindestlohn einzufordern. Sie müssen diesen dann auch rückwirkend zahlen, wenn Sie ihm bisher weniger bezahlt haben – selbst wenn der Mitarbeiter inzwischen aus Ihrem Unternehmen ausgeschieden ist.
Die Steuern und der gesetzliche Mindestlohn
Bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen sind auf den Mindestlohn zum einen Steuern zu bezahlen. Zum anderen fallen Beiträge zur Sozialversicherung an:
=> Sowohl Steuern als auch Beiträge zur Sozialversicherung führen Sie als Arbeitgeber pauschal ab. Arbeitnehmer zahlen, außer der Rentenversicherung, keine weiteren Beiträge oder Steuern auf den Mindestlohn. Beschäftigen Sie Angestellte in Form eines Minijobs, können diese sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diesen wird dann der gesamte Mindestlohn ohne Abzüge ausbezahlt.
Bei der Berechnung des Lohns sind zusätzliche Vergütungen zum Grundlohn hinzuzurechnen. Dieser setzt sich dann folgendermaßen zusammen:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem gesetzlich ein höherer Mindestlohn gilt, müssen Sie diesen bei der Lohnabrechnung Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. Wenn Sie für Ihre Buchhaltung spezielle Software-Programme nutzen, geht das relativ unkompliziert. In diesem Fall muss lediglich der Betrag des Grundlohns im System angepasst werden. Sie sind noch unsicher, ob Sie sich die Buchhaltung selbst zutrauen sollen? Digitale Lohnabrechnungsprogramme können gerade für Einsteiger eine wertvolle Unterstützung sein. Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, sollten Sie in diesem umfangreichen Ratgeber rund um Software-Lösungen zur Lohnabrechnung nachlesen. Solche Programme haben insbesondere den Vorteil, dass automatische Updates ohnehin dafür sorgen, dass Ihre Buchhaltung immer auf dem aktuellsten Stand rechtlicher Grundlagen geführt wird. Auf falsche Eingaben werden Sie per Fehlermeldung direkt aufmerksam gemacht und können diese rechtzeitig korrigieren. Das ist insbesondere bei dem sensiblen Thema korrekter Gehaltszahlungen wichtig. Denn zahlen Sie den Mindestlohn nicht, gehen Sie Risiken wie teure Nachzahlungen an Ihre Mitarbeiter oder Sozialversicherungsträger ein. Erfüllen Sie den Tatbestand des Lohnwuchers drohen Ihnen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
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