16.5.2019
Steuern sind ein leidiges Thema. Jeder muss sie in der ein oder anderen Form zahlen – aber niemand lässt sich gerne vom Staat in die Tasche greifen. Hinzu kommt, dass Steuerregelungen nicht umsonst oft als „Steuerdschungel“ oder „Steuerdickicht“ bezeichnet werden: tatsächlich sind Steuerregelungen oft sehr kompliziert, unübersichtlich und unverständlich für Laien. Das wiederum führt schnell zu dem Gefühl, etwas unrechtmäßig weggenommen zu kriegen – und zu einer Ohnmacht, denn wie soll man sich schon gegen etwas wehren, was einem wie ein Buch mit sieben Siegeln erscheint und bei der Verweigerung der Hörigkeit mit hohen Geldbußen und sogar Gefängnisstrafen droht? Dabei kann sich Steuerkenntnis wirklich lohnen, denn der Gesetzgeber hat viele Entlastungen vorgesehen, die allerdings von den Zahlenden eingefordert werden müssen. Kurzum: Sobald es um Steuern geht, ist Wissen Macht.
Mit diesem Artikel wollen wir Sie ermuntern, sich mit dem Thema Steuern aktiv auseinanderzusetzen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Steuern, die für Sie in der Selbstständigkeit nach deutschem Recht relevant sind. Sie soll nicht als erschöpfende Zusammenfassung, sondern vielmehr als ein Ausgangspunkt für Ihre eigenen Recherchen dienen.
Zuvor jedoch möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit einer Beauftragung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters aufmerksam machen. Das kostet Sie zwar etwas, in den meisten Fällen jedoch weniger, als Sie durch eine professionelle Steuerberatung, letztendlich einsparen können – ganz abgesehen von den Nerven und der Zeit, die Sie sich vermutlich auch sparen. Mittlerweile sind Steuerberater online ebenfalls verfügbar, sodass Sie sich bequem ein Angebot einholen können, wenn Sie Interesse daran haben, die unliebsame Aufgabe mit den Steuern an einen entsprechenden Dienstleister zu delegieren.
Am konkretesten ist für die meisten wohl die Einkommensteuer, die Selbstständige ebenso wie Angestellte betrifft. Es handelt sich um eine Steuer, die auf das Einkommen einer Person erhoben wird – in anderen Worten: Sie müssen Einkommenssteuer für das Geld zahlen, dass Sie mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften und für Ihr persönliches Leben ausgeben.
Wie viel Sie prozentual gesehen von Ihrem Einkommen als Steuer abführen müssen, kommt darauf an, wie hoch Ihr Einkommen tatsächlich ist – höhere Beträge werden auch höher versteuert. Aktuell bewegt sich der Einkommensteuersatz zwischen 14 % und 45 %. Von der Zahlung der Einkommensteuer befreit sind aktuell (2019) alle, denen im Jahr weniger als 9168 EUR zum Leben zur Verfügung standen (Grundfreibetrag). Da Grundfreibetrag und Steuersätze regelmäßig angeglichen werden, sollten Sie für sich auf jeden Fall die aktuellen Zahlen herausfinden.
Logisch betrachtet bildet die Kapitalertragssteuer eine Unterkategorie der Einkommensteuer, denn sie wird auf Gewinne durch Kapitalanlagen (ergo Zinsen, Erträge aus Aktiengeschäften etc.) erhoben. Sie muss allerdings nicht von Eigentümer bzw. Eigentümerin des Kapitals abgeführt werden, sondern wird von der Bank einbehalten und direkt an die zuständigen Stellen geleitet.
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf alle Verkäufe eines Unternehmens erhoben wird, egal, ob es sich um physikalisch erwerbbare Produkte oder Dienstleistungen handelt. Wie hoch die Umsatzsteuer prozentual ist, hängt davon ab, was verkauft wurde – standardmäßig beträgt sie 19 %, doch bei Lebensmitteln z. B. nur 7 %, bei Forsterzeugnissen nur 5,5 % und bei Versicherungen 0 %, d. h. sie wird faktisch nicht erhoben.
Die Umsatzsteuer wird zwar vom verkaufenden Unternehmen bezahlt, aber vom Endverbraucher getragen und auf Rechnungen eigens ausgewiesen. Damit ist sie in Deutschland de facto gleichzusetzen mit dem Begriff „Mehrwertsteuer“.
Unternehmen, die unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen – d. h. alle Unternehmen, die einen Jahresumsatz von 17500 EUR (2019) nicht übersteigen – sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet auch, dass sie diese nicht auf Rechnungen ausweisen dürfen.
Für Gründerinnen und Gründer relevant ist die sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierbei handelt es sich um einen Schutzmechanismus auf Seiten des Finanzamtes, um Unternehmen vor großen, nicht einkalkulierten Einmalzahlungen zu schützen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss erfolgen, wenn die Zahllast des Vorjahres 1000 EUR oder mehr betragen hat, und verpflichtet das Unternehmen je nach Umsatzvolumen zur monatlichen bzw. vierteljährlichen Abführung einer Vorauszahlung der Umsatzsteuer.
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt es, auch die sogenannte Vorsteuer zu berücksichtigen. Damit ist die Umsatzsteuer gemeint, die das Unternehmen bereits beim Kauf von Waren bzw. Dienstleistungen für die eigene Unternehmenstätigkeit gezahlt hat. Dieser Betrag wird mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet und erstattet, wodurch eine doppelte Besteuerung durch zwei Unternehmen vermieden wird.
Die Gewerbesteuer ist der Einkommensteuer ähnlich, doch während die Einkommensteuer auf das tatsächliche Einkommen einer natürlichen Person (in diesem Fall des Unternehmers bzw. der Unternehmerin) erhoben wird, bezieht sich die Gewerbesteuer auf die Summe des mit dem Unternehmen erwirtschafteten Gewinns. Sobald dieser im Jahr 24500 EUR (2019) übersteigt, muss die Gewerbesteuer an die Gemeinde gezahlt werden, in der das Gewerbe gemeldet ist. Dabei unterliegt die genaue Höhe des zu zahlenden Betrags der Entscheidungsgewalt der Gemeinde (Stichwort: Hebesatz). Ähnlich wie die Umsatzsteuer wird eine Vorkalkulation der anfallenden Gewerbesteuer dreimonatlich als Zahlung fällig, um die Unternehmerinnen und Unternehmer vor großen Einmalzahlungen zu schützen – allerdings, anders als bei der Umsatzsteuer, erst dann, wenn die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer bereits einmal vom Finanzamt erhoben wurde.
Freiberuflerinnen und Freiberufler sind übrigens von der Entrichtung einer Gewerbesteuer ausgenommen. Zu ihnen zählen folgende Berufsgruppen:
Zimmermann & Partner
Kopernikusstraße 26
40223 Düsseldorf
+49 211 97173080
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