Die Vermietung von Ferienhäusern kann eine lukrative Einnahmequelle sein. Allerdings gibt es einige rechtliche Aspekte, die dabei zu beachten sind. Zu nennen ist hier etwa die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Vermietung, die steuerliche Verpflichtungen mit sich bringt. Da die Trennlinie nicht immer klar definiert ist, lohnt sich ein Blick auf die verschiedenen Kriterien.
Wer Ferienhäuser vermieten möchte, muss sich wohl oder übel mit den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzen. Dies betrifft in erster Linie die steuerlichen Pflichten, die man mit der Vermietung eingeht. Grundsätzlich besteht ein Unterschied zwischen einer privaten oder einer gewerblichen Vermietung des Ferienhauses.
Außerdem muss die Frage geklärt werden, ob sich die Dienste lediglich auf die Unterkunft beziehen oder ob es auch Angebote darüberhinaus gibt. Dies bezieht sich zum Beispiel auf eventuelle Ausflüge, die der Gast mit seiner Buchung angeboten bekommt. Sollte das der Fall sein, ist man nicht nur Vermieter, sondern sogar Reiseveranstalter.
Mit gewerblicher Tätigkeit einhergehend wird es zur Pflicht, ein Gewerbe anzumelden. Auswirkungen hat dieser Schritt nicht nur in steuerlicher Hinsicht. Auch bei der Haftbarkeit gelten bei einer Tätigkeit als Reiseveranstalter:in strengere Regeln für den Vermieter bzw. die Vermieterin. Wer also nur ein Ferienhaus anbieten möchte, sollte auf derartige Pauschalangebote verzichten und sich auf die Vermarktung der Wohnung konzentrieren.
Dies ist aber nicht das einzige Merkmal, an der eine gewerbliche Vermietung festzumachen ist. Vielmehr wird die Anmeldung eines Gewerbes dann zur Pflicht, wenn eine Gewinnabsicht vorliegt. Die Grenzen hierfür sind nicht ganz klar definiert, weshalb es im Zweifel auf den genauen Einzelfall ankommt.
Wird das Ferienhaus nur gelegentlich vermietet, fehlt diese Gewinnabsicht und die Tätigkeit läuft in der Regel als private Vermietung. In der Steuererklärung ist dies dann unter dem Punkt „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ anzuführen. Das Ferienhaus unterscheidet sich also in so einem Fall nicht von der Vermietung einer normalen Wohnung.
Wer mehrere Ferienunterkünfte vermieten möchte, muss damit noch nicht automatisch ein Gewerbe anmelden. Die Sachlage gestaltet sich hier als etwas kompliziert. Tatsächlich wird die Tätigkeit erst dann gewerblich, wenn sie immer zur Verfügung steht. Muss im Vorfeld etwa keine Anmeldung erfolgen, um das Ferienhaus zu mieten, ist dies der Fall. Ist das Ferienhaus dazu noch an 75 Prozent der Tage im Jahr belegt, ist ebenfalls von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Selbiges trifft zu, wenn Personal zur Betreuung der Gäste angestellt wird.
Wie bereits erwähnt, hat die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Vermietung in erster Linie Auswirkungen auf die Steuer. Liegt ein gewerblicher Betrieb vor, fällt die Gewerbesteuer an. Bei dieser können dann Ausgaben für die Ferienhäuser geltend gemacht werden, sodass es hierbei wiederum einige Vorteile für den Vermieter bzw. die Vermieterin gibt. Zu nennen sind dabei Reparaturen im Haus oder Ausgaben für Heizung und Strom.
In einigen Punkten spielt es keine Rolle, ob die Vermietung privat oder gewerblich durchgeführt wird. So gilt in beiden Fällen die Pflicht, seine Gäste über das Ferienhaus zu informieren. Gemeint sind damit etwa die Kontaktmöglichkeiten des Vermieters bzw. der Vermieterin oder Auskünfte über die Preise. Auch mögliche Gefahrenquellen am Ferienhaus müssen regelmäßig überprüft werden, um den Schutz der Gäste zu garantieren.
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