Dies ist wichtig zu wissen: Spielen Sie mit dem Gedanken, sich selbständig zu machen, wollen oder können aber zunächst auf das feste Einkommen aus der Haupttätigkeit nicht verzichten? Vielleicht ist dann eine nebenberufliche Selbständigkeit das Richtige.
Eine Entscheidung zur nebenberuflichen Gründung erfordert zunächst allerdings ein klares Abwägen im Vorfeld:
Wenn Sie sich dann zur Gründung entschieden haben, stehen, genauso wie bei einer Gründung in Vollzeit, die ersten Schritte in die Selbständigkeit an:
Anmeldung bei Gewerbe- oder Finanzamt
Auch eine nebenberufliche, gewerbliche Selbständigkeit muss beim Gewerbeamt angemeldet werden! Das Gewerbeamt informiert dann weitere Ämter (z.B. Finanzamt) und Behörden über Ihre Gründung. Ausnahme: Eine Gründung als Freiberufler, hierzu zählen insbesondere die sog. „Katalogberufe“, also beispielsweise der selbständige Rechtsanwalt, Steuerberater, Therapeut, beratende Volks- und Betriebswirte oder der Designer u.v.m. Als Freiberufler erfolgt eine Anmeldung direkt beim Finanzamt. Alle Gründer erhalten dann vom Finanzamt einen Fragebogen und auch eine eigene Steuernummer für die selbständige Tätigkeit.
Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung
In diesem Zusammenhang sollte auch gleich entschieden werden, ob Sie die sog. Kleinunternehmer-Regelung nutzen möchten (bei der Finanzamt – Anmeldung angeben!). Sollte Ihr geplanter Umsatz nämlich dauerhaft unter 17.500€ liegen (bzw. 50.000€ im laufenden Jahr nicht übersteigen), können Sie sich von der Umsatzsteuerpflicht (zumindest für 1 Jahr) befreien lassen. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) berechnen müssen (kann u.U. ein Preisvorteil sein) und daher natürlich auch keine monatliche (!) Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen.
Im Gegenzug wird aber gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffungen oder laufende Kosten auch nicht zurückgezahlt. Es ist also sicher sinnvoll, diese Entscheidung gut abzuwägen. Insbesondere, da Sie auf jeder Rechnung angeben müssen, dass Sie (nach §19 Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuer befreit sind, was im B2B-Geschäft, also bei Geschäften mit Unternehmen statt mit Verbrauchern, als eher negativ, weil nicht professionell gewertet wird.
Im Übrigen unterliegen Sie den gleichen Bedingungen und Problemen, die auch alle Vollzeit-Gründer kennen: Umsätze müssen erzielt und Kosten überwacht werden. Und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchhaltung (u.U. vereinfacht als Einnahme-Überschuss-Rechnung) und zur Abgabe von fristgerechten Steuererklärungen gelten natürlich auch für Teilzeit-Selbständige.
Einen Vorteil gibt es jedoch noch: Solange Sie über Ihren Hauptberuf gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie für die nebenberufliche Selbständigkeit keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge zahlen!
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