Ob die ägyptischen Pharaonen vor 5000 Jahren ihren Handwerkern, die nach neuestem Forschungsstand keineswegs alles Sklaven waren, eine Frist zur mängelfreien Beendigung der Auftragsarbeiten an den Pyramiden gegeben haben, ist nicht bekannt. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass eine mangelhafte Ausführung, etwa die Bemalung der Grabkammern mit den falschen Hieroglyphen, gerügt und Nachbesserung verlangt wurde. Es ist ebenso vorstellbar, dass der jeweilige Handwerker aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage war, die gewünschten Nachbesserungen durchzuführen. Dann war guter Rat teuer, denn eine Gewährleistungsbürgschaft, wie sie heute genutzt werden kann, dürfte im alten Ägypten kaum bestanden haben.
Vermutlich konnte ein Pharao recht drastische Druckmittel auffahren, um den Hieroglyphenmaler dazu zu bewegen, alles in Ordnung zu bringen. Wobei jedoch auch ein ägyptischer Herrscher, von Amts wegen mit gottgleicher Allmacht ausgestattet, irgendwann an seine Grenzen stieß. Vielleicht war der Handwerker erkrankt oder in einer dringenden Angelegenheit zu seiner Familie gereist, die ein paar hundert Kilometer nilaufwärts lebte? Bei allem Fortschritt kommen solche Dinge auch heute noch vor.
Vielleicht ist es heute mit den Mängeln im Baugewerbe und anderen Branchen schlimmer als früher. Moderne und komfortable Technik ist zum einen hochkomplex und zum anderen oft gut versteckt. Klar, wer will schließlich im nagelneuen Einfamilienhaus oder im neu errichteten Bürogebäude elektrische Leitungen aufputz verlegt haben? Genauso verhält es sich mit Wasser- und Abwasserleitungen. Hinzu kommen unzählige Verordnungen und Normen, die während der Bauzeit einzuhalten sind.
Mögliche Mängel können Kleinigkeiten sein, wie die falsche Verdrahtung der Deckenbeleuchtung, es können aber auch gewaltige Fehler sein, wenn etwa die vorgeschriebene maximale Firsthöhe eines Gebäudes nicht eingehalten wurde. Im deutschen Baurecht können Mängel in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung gerügt und die beauftragte Firma zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Doch dies nützt alles nichts, wenn das jeweilige Unternehmen in der Zwischenzeit beispielsweise Insolvenz angemeldet hat. Über eine Gewährleistungsbürgschaft, wenn diese zuvor abgeschlossen wurde, stehen in solchen Fällen Mittel bereit, um die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen zu lassen.
Gerade bei Gebäuden, die zu gewerblichen Zwecken errichtet werden, ist es oft üblich, fünf Prozent des Rechnungsbetrages, den der Auftragnehmer nach Fertigstellung von der auftraggebenden Partei fordert, für die nächsten vier Jahre einzubehalten. Dieser sogenannte Sicherheitseinbehalt dient dazu, möglicherweise auftretende Mängel beseitigen zu lassen. Gibt es keine Mängel in diesem Zeitraum, werden die 5 % nach Ablauf der Frist ausbezahlt.
Diese Praxis besitzt gewisse Nachteile. Dem Auftragnehmer fehlen diese 5 % bei Personalkosten und Materialeinkauf. Führt die Firma mehrere Projekte gleichzeitig aus, summieren sich die Sicherheitseinbehalte zu fehlenden Beträgen in der Firmenkasse, welche dann ein Unternehmen in Schieflage bringen können.
Gleichzeitig ist der Auftraggeber verpflichtet, die einbehaltenen 5 % zu verzinsen. Und wer garantiert, dass der Auftraggeber nicht selbst Insolvenz anmeldet und die Sicherheitseinbehalte dann nicht in der Insolvenzmasse verschwinden?
Im Verhältnis zu 5 % einer Handwerkerrechnung, die problemlos fünfstellig sein kann, ist der Betrag, den eine Gewährleistungsbürgschaft kostet, verschwindend gering. Was sich ergibt, ist in der Regel eine Win-Win-Situation für Bauherr:in wie Handwerker:innen.
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