Mit dem Gründungszuschuss erhalten Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen wollen, eine finanzielle Starthilfe. Für die Beantragung müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung aus ALG 1, die die Gründung aus der Arbeitslosigkeit erleichtern soll. Vor allem in der kapitalintensiven Anfangsphase kann der Gründungszuschuss Existenzgründern helfen, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Der Zuschuss erfolgt in zwei Phasen: Zunächst erhalten Existenzgründer in den ersten sechs Monaten einen Zuschuss in Höhe der monatlichen ALG-1-Regelleistung sowie eine Sozialversicherungspauschale von 300 Euro. In der zweiten Phase kann letztere für weitere neun Monate gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist die Darlegung einer hauptberuflichen unternehmerischen Tätigkeit.
Einen Antrag auf den Gründungszuschuss können Bezieher von ALG 1 stellen, die aus der Arbeitslosigkeit gründen wollen und noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben. Zudem muss die Existenzgründung auf eine selbstständige und hauptberufliche Tätigkeit abzielen. Auch muss die Geschäftsidee von einem erfolgsversprechenden und tragfähigen Unternehmenskonzept untermauert sein. Der zuständige Arbeitsvermittler muss überzeugt werden, dass das Geschäftsmodell die Existenz des Antragstellers sichern kann. Daneben ist auch die fachliche und persönliche Eignung des Existenzgründers Voraussetzung für den Gründungszuschuss.
Der Gründungszuschuss kann nicht nur bei einer gewöhnlichen Gründung beantragt werden, auch Gründer, die einen Betrieb übernehmen wollen, können die Förderung erhalten. Hierbei kommt es darauf an, ob die erzielten Überschüsse bereits im ersten Jahr ausreichen, um die Lebenshaltungskosten und die Kosten für die soziale Absicherung wie Krankenversicherung zu decken. Ist dies nicht der Fall, ist eine Förderung durch den Gründungszuschuss wahrscheinlich.
Um die Beantragung des Gründungszuschusses vorzunehmen, melden Freiberufler zunächst ihre Selbstständigkeit beim Finanzamt an, Gewerbetreibende beim Gewerbeamt. Danach stellen Existenzgründer den Antrag auf den Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit. Folgende Dokumente müssen hierfür eingereicht werden:
Seit 2012 ist die Gewährung des Gründungszuschusses eine Ermessensleistung des Sachbearbeiters der Bundesagentur für Arbeit. Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss bewiesen werden, dass die Geschäftsidee erfolgversprechend und die Finanzplanung stimmig ist. In anderen Worten: Um eine professionelle Businessplan-Erstellung kommen Existenzgründer nicht herum, wenn sie den Gründungszuschuss beantragen wollen. Ein Businessplan besteht aus folgenden Punkten:
Auch wer nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, benötigt einen professionellen Businessplan, um Kredite bei Banken und anderen Institutionen zu beantragen.
Die Businessplan-Erstellung ist häufig eine große Herausforderung für Existenzgründer. Insbesondere der Finanzplan birgt hohes Fehlerpotenzial, da Gründer zum Beispiel die Höhe des benötigten Kapitals falsch einschätzen. Um dies zu vermeiden, ist es sinnvoll, einen Gründungsberater bei der Businessplan-Erstellung zu Rate zu ziehen. Dieser kann dem Gründer mit Fachwissen über die Existenzgründung, kaufmännischer Beratung und Marketingstrategien auf dem Weg der Gründung zur Seite stehen.
Der beliebte Gründungszuschuss als Förderung für Existenzgründer ist häufig Teil verschiedener Gerichtsurteile. So zum Beispiel auch im Jahr 2016 am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt. Die Richter prüften hier den Fall eines 45-jährigen Mannes, der vor seiner Arbeitslosigkeit als IT-Consultant angestellt war. Bevor er sich im Februar 2012 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos meldete, betrug sein monatliches Einkommen 5.500 Euro brutto. Die Behörde hatte die Zahlungen von ALG 1 noch nicht bewilligt, dennoch stellte der Mann einen Antrag auf den Gründungszuschuss, da er sich als Unternehmensberater selbstständig machen wollte. Die Behörde gewährte ihm ALG 1, lehnte aber den Antrag auf Gründungszuschuss ab, obwohl die Tragfähigkeit des Unternehmens bestätigt wurde. Das Amt traf seine Entscheidung mit der Begründung, dass die finanzielle Lage des Mannes zur Überbrückung der Gründungsphase ausreichend solide sei. Der damalige Angestellte habe in seiner letzten Anstellung sehr gut verdient und Rücklagen bilden können. Der Mann wehrte sich erfolgreich vor Gericht gegen die Gründungszuschuss-Verweigerung.
Der Gründungszuschuss soll Arbeitslosen den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern. Laut dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ist das Amt nicht dazu berechtigt, die Bedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen und darf den Zuschuss nicht aufgrund der Vermögenshöhe des Antragsstellers verweigern. In der Urteilsbegründung definierten die Richter den Gründerzuschuss als eine Art Versicherungsleistung, welche der sozialen Absicherung des Existenzgründers dient. Die Bundesagentur für Arbeit ist lediglich dazu berechtigt, die formalen Voraussetzungen vor der Gewährung zu prüfen. Diese waren bei dem 45-Jährigen erfüllt. Die Überprüfung der Vermögenslage darf nur dann erfolgen, wenn der Gründungszuschuss für eine weitere Förderphase beantragt wird.
Die Richter hoben die Bescheide der Bundesagentur auf und verpflichteten die Behörde zu einer Neuentscheidung über die Gewährung auf Gründungszuschuss.
Wichtig ist, dass es sich bei dem Gründungszuschuss um eine „Kann“-Leistung handelt. Die Gewährung richtet sich danach, ob der Antragssteller in ein festes Angestelltenverhältnis vermittelbar ist. Wäre dies der Grund für die Ablehnung durch die Arbeitsagentur gewesen, hätte der Antragsteller nachweisen müssen, dass er sich ausreichend um eine Stelle bemüht hat. Auch vor Gericht prüft der Richter vorrangig diese Tatsache. In dem oben geschilderten Fall war die Begründung der Arbeitsagentur allerdings zum Nutzen des Antragsstellers rechtlich angreifbar.
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