Wenn Sie heute ein Unternehmen gründen, sollten Sie auch daran denken, was passieren kann, falls Sie unerwartet das Zeitliche segnen. Ziel sollte sein, dass Ihre Firma stets handlungsfähig bleibt und die Geschäfte auch im Fall Ihres Ablebens fortgeführt werden können. Wichtig ist, dieses Szenario von Anfang an im Blick zu haben und alles, was Sie im Hinblick auf Ihre Rechtsnachfolge regeln, fortlaufend zu überprüfen.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: …
Sie haben Ihr Unternehmen erfolgreich am Markt platziert. Sie sind Einzelunternehmer/in oder Gesellschafter/in und alleinige/r Geschäftsführerin einer GmbH. Dann fällt Ihnen der Himmel auf den Kopf. Sie hinterlassen Ihre Frau bzw. Ihren Mann und ein Kind. Sie haben im Eifer des Erfolges nicht daran gedacht, ein Testament zu erstellen oder irgendwelche Vollmachten zu hinterlassen. Um die Situation noch weiter auszumalen, meldet sich ein vermeintlich außerehelich geborenes Kind und beansprucht sein Erbe. Ihre Erbfolge steht völlig in den Sternen.
Der wesentliche Wert Ihres Nachlasses ist Ihr Unternehmen. Da Sie keinerlei Vollmachten hinterlassen haben, liegen Ihre Geschäfte nach Ihrem Ableben brach. Da Ihre Erben in der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln können, erweisen diese sich als handlungsunfähig. Jeder verfolgt seine eigenen Ziele. Eine vernünftige Beschlussfassung kommt nicht in Betracht. Ihr Unternehmen kann keine Aufträge mehr annehmen oder abwickeln, kann keine Rechnungen erstellen, keine Gehälter, Warenlieferungen und laufende Verbindlichkeiten mehr bezahlen. Es gibt niemanden, der die Führung übernehmen kann. Ihre Ehefrau befürchtet die Insolvenz.
Auch wenn diese Geschichte etwas überspitzt erscheint, entspricht sie der Realität. Wenn Sie keine Vollmachten hinterlassen haben, können weder Ihre potentiellen Erben noch Ihre Mitarbeiter über das Firmenvermögen und Ihre Konten verfügen. Wird Ihre Firma nicht zeitnah nach unternehmerischen Aspekten fortgeführt, droht tatsächlich der Eintritt der Insolvenz.
Um ihre Firma fortzuführen, besteht zumindest die Möglichkeit, dass Ihre Ehefrau eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragt und ein Nachlasspfleger für den Aufgabenkreis „Geschäftsführung“ bestellt wird. Auch wenn Ihr Unternehmen fortgeführt wird, riskieren Sie, dass eine vielleicht fremde Person die Geschicke Ihres Unternehmens lenkt. Diese Regelung kann aber allenfalls eine vorläufige Notlösung darstellen.
Sie sind Einzelunternehmer/in
Sie sollten in einem Testament bestimmen, wer genau Ihr Erbe ist. Für ein Testament ist es nie zu früh. Auch in jungen Jahren kann Sie ein Schicksalsschlag ereilen. Mit einem Testament vermeiden Sie, dass mehrere potentielle Erben über Ihren Nachlass streiten und sich gegenseitig blockieren. Zusätzlich sollten Sie Vollmachten hinterlassen, in denen Sie eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, für den Fall Ihres Ablebens unabhängig davon, ob diese Person Ihr Erbe wird oder nicht, Ihren Betrieb zumindest vorläufig bis zur Klärung Ihrer Erbfolge fortzuführen. Eine solche Vollmacht stellt sich als Vollmacht über den Tod hinaus dar und bleibt auch nach Ihrem Ableben bestehen. Insbesondere eine Bankvollmacht kann es der bevollmächtigten Person erlauben, zumindest Ihre Bankgeschäfte abzuwickeln. Beachten Sie, dass Sie eine Bankvollmacht im Regelfall persönlich in der Filiale Ihrer Bank im Beisein der bevollmächtigten Person erstellen müssen. Auch die Bestellung einer handelsrechtlichen Handlungsvollmacht oder einer Prokura können über eine solche Situation hinweghelfen.
Ihre GmbH-Anteile sind vererblich. Ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie eine Unternehmergesellschaft bestehen auch nach Ihrem Ableben fort. Ihr Erbe wird automatisch Rechtsnachfolger, ohne dass es dazu eines Übertragungsaktes bedürfte. Daraus kann sich die Problematik ergeben, dass auch unqualifizierte Erben in den Gesellschafterkreis einrücken und unliebsame Entscheidungen herbeiführen. Insoweit ist anzuraten, dass Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung aufnehmen, die die Übertragung Ihrer GmbH-Anteile klar regelt.
Sofern Sie als Geschäftsführer/in wegfallen, muss die Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer bestimmen. Sind Sie der einzige Gesellschafter, bestimmen Ihre Erben in der Gesellschafterversammlung nach Maßgabe ihrer Stimmrechte den neuen Geschäftsführer. Sind die Erben zerstritten, bleibt die Gesellschaft möglicherweise führungslos. Im ungünstigsten Fall muss das Amtsgericht einen Notgeschäftsführer bestellen.
Hinterlassen Sie mehrere Erben, kann es bis zur Klärung der Erbfolge vorteilhaft sein, wenn Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Vor allem wenn es um die Ausübung der Stimmrechte in einer GmbH geht, gewährleistet die Testamentsvollstreckung die einheitliche Ausübung der Gesellschafterrechte. Auch ein Miterbe kann Testamentsvollstrecker sein.
Es gibt kein Gesetzeswerk, dass das Unternehmenserbrecht umfassend regelt. Vielmehr kommt es darauf an, Gesellschaftsrecht und Erbrecht in Einklang zu bringen. Oft sind auch steuerrechtliche Erwägungen einzubeziehen. Alles, was Sie erbrechtlich bestimmen, muss sich auch gesellschaftsrechtlich umsetzen lassen und sollte steuerrechtlich nicht ins Abseits führen. In der Praxis erweisen sich manche testamentarischen oder erbvertraglichen Bestimmungen als nicht kompatibel mit Bestimmungen, die sich in GmbH-Satzungen finden oder die sich rein faktisch in der Lebenswirklichkeit nicht umsetzen lassen. Es sollte also Teil Ihrer Vorsorge sein, Ihren Erben potentielle Interessenkonflikte im Hinblick auf die Fortführung Ihres Betriebs zu ersparen. Zugleich sollten Sie Ihren Erben vorausschauend die Handhabe gewähren, Ihren Betrieb in Ihrem Sinne fortzuführen.
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