Als Sachbezüge werden Leistungen bezeichnet, die der oder die Arbeitgeber:in dem bzw. der Arbeitnehmer:in bietet. Auf Arbeitnehmerseite entsteht dadurch, zusätzlich zum eigentlichen Lohn, ein geldwerter Vorteil.
Ein geldwerter Vorteil liegt immer dann vor, wenn der bzw. die Arbeitnehmer:in Geld investieren müsste, um die gleiche Leistung zum herkömmlichen Preis zu erhalten. Typische Beispiele für einen geldwerten Vorteil bestehen in Warengutscheinen oder der privaten Nutzung eines Dienstwagens.
Von welchen Vorteilen Arbeitgeber:innen durch Sachbezüge profitieren können und welche Dinge z. B. eine beliebte Alternative zum Tankgutschein darstellen, zeigt der folgende Beitrag.
Auf den geldwerten Vorteil fallen für Arbeitgeber:innen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Daneben profitiert die Arbeitgeberseite von einer Steuereinsparung, da die erworbenen Gegenstände, die den Mitarbeiter:innen zur Verfügung gestellt werden, steuerlich abgesetzt werden können. Wird zum Beispiel ein Dienstwagen gekauft, wird die entsprechende Umsatzsteuer erstattet.
Zum Teil stellen Sachbezüge jedoch auch für die Arbeitnehmer:innen durchaus Vorteile dar. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine pauschale Versteuerung durch den oder die Arbeitgeber:in erfolgt. Die Mitarbeiter:innen können die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer einsparen, wenn Freibeträge und -grenzen sinnvoll ausgeschöpft werden.
Im Zuge der Gehaltsabrechnung wird der Bruttolohn für die Mitarbeiter:innen durch den Wert des Sachbezugs erhöht – und damit auch die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge. Es findet somit ein Abzug des Bruttowertes des Sachbezugs vom Nettolohn statt. Wäre dies nicht der Fall, würde mit der Entgeltabrechnung der jeweilige Betrag noch einmal ausgezahlt, sodass der bzw. die Arbeitnehmer:in die Leistung doppelt erhalten würde.
Das deutsche Steuerrecht umfasst viele unterschiedliche Sachbezüge und Freibeträge beziehungsweise -grenzen für Leistungen für Arbeitnehmer:innen.
So unterliegen zum Beispiel Geschenke, deren Wert nicht über 44 Euro liegt, der Bagatellgrenze. Beträgt der Gesamtbetrag eines oder mehrerer Geschenke in einem Monat jedoch inklusive der Umsatzsteuer lediglich einen Cent mehr, gilt für den gesamten Sachbezug eine Steuerpflicht. Zu den besonders beliebten Sachbezügen gehören beispielsweise Benzingutscheine, Warengutscheine, Sachgeschenke oder zweckgebundene Geldzuwendungen.
Falls Arbeitnehmer:innen kostenlose oder rabattierte Dienstleistungen oder Waren von ihrem bzw. ihrer Arbeitgeber:in in Anspruch nehmen, besteht dafür ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Personaleinkäufe in Warenhäusern stellen ein typisches Beispiel für dieses Szenario dar. In die Berechnung einbezogen werden die Waren dabei mit nur 96 Prozent ihres herkömmlichen Preises.
Die Kosten für Berufskleidung, die mit dem Logo des Unternehmens ausgestattet sind, dürfen die Arbeitgeber:innen vollkommen steuerfrei für die Arbeitnehmer:innen übernehmen.
Als Essensgeldzuschuss dürfen durch den oder die Arbeitgeber:in bis zu 3,10 Euro steuerfrei gezahlt werden, wenn die Verpflegung in einer Einrichtung stattfindet, die nicht vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin selbst betrieben wird und wenn der oder die Arbeitnehmer:in eine Versteuerung des amtlichen Sachbezugswert vornimmt. Handelt es sich um unternehmenseigene Einrichtungen, wie zum Beispiel Kantinen, sind für ein Frühstück 1,70 Euro und für ein Abend- oder Mittagsessen 3,17 Euro durch die Arbeitnehmerseite zu versteuern.
Ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter:in gilt bis zu zweimal pro Jahr für betriebliche Veranstaltungen. Der Freibetrag kann jedoch nur genutzt werden, wenn die Veranstaltung von allen Arbeitnehmer:innen besucht werden kann.
Die Beiträge für den Kindergarten dürfen durch die Arbeitgeberseite steuerfrei erstattet werden, wenn es um die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern ihrer Mitarbeiter:innen geht.
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