Alle Geschenke, die ein Unternehmen macht, ob nun zu Werbezwecken oder aus Gutherzigkeit, müssen im Gegensatz zu einer privaten Schenkung nach bestimmten rechtlichen Vorgaben behandelt werden. Wie üblich schützt auch hier Unwissenheit nicht vor Strafe. Passt der oder die Verschenkende nicht auf, weil er oder sie nicht mit der Gesetzeslage vertraut ist, kann sich das zu Ungunsten des oder der Beschenkten bemerkbar machen. In diesem Artikel klären wir darüber auf, was Sie beachten sollten, wenn Sie im geschäftlichen Kontext schenken wollen und wie Sie am besten an die Sache herangehen können.
Beim Verschenken gelten auch 2022 im Großen und Ganzen die gleichen gesetzlichen Regelungen wie zuvor. Die entsprechenden Gesetze besagen, dass Geschenke unter zehn Euro Streuwerbeartikel und dadurch von jeglicher Steuerlast frei sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass alle Geschenke, die einen Wert von zehn Euro nicht überschreiten, auch nicht schriftlich oder anderweitig dokumentiert werden müssen.
Die Geschenke, deren Wert im Bereich von zehn bis 35 Euro liegt, müssen hingegen sowohl dokumentiert als auch versteuert werden. Das bedeutet, dass der oder die Verschenkende das Geschenk, wenn gewollt, als Betriebsausgabe deklarieren kann, es aber in jedem Fall dokumentieren muss. Diese Dokumentation ist wichtig, um im Falle einer etwaigen Prüfung nachvollziehen zu können, von wem ein Geschenk kommt und wer es empfangen hat. Diese Informationen können beispielsweise in einer Excel-Tabelle übersichtlich festgehalten werden.
Ab einem Geschenkwert von mehr als genau 35 Euro kann das Geschenk nicht mehr als Betriebsausgabe aufgeführt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass in den Geschenkwert von 35 Euro auch die Umsatzsteuer zählt. Die 35 Euro beziehen sich auf eine beschenkte Person in der Spanne eines Jahres. Den entsprechenden Gesetzestext und die zugehörigen Beschlüsse kann man im Einkommensteuergesetz (EStG) unter Paragraf 37b finden.
Wenn Sie ein Geschenk von einem Geschäftspartner oder einer Geschäftspartnerin oder als Kund:in eines Unternehmens bekommen haben, gelten für Sie folgende Regelungen:
Normalerweise, aber nicht immer, entscheidet sich der oder die Verschenkende für die Möglichkeit der Pauschalversteuerung, damit sich die kleine Aufmerksamkeit nicht negativ auf die Steuerlast des oder der Empfänger:in auswirkt. Das möchten wir gerne mit einem praktischen Rechenbeispiel erklären:
Sie wollen einem geschätzten Geschäftskunden ein Geschenk im Wert von 30 Euro machen. Sie entscheiden sich für die Option der Pauschalversteuerung, damit Ihr Kunde die Steuerlast nicht als unfreiwilliges Zusatzgeschenk bekommt. “Pauschalversteuerung” bedeutet, dass Sie den Wert des Geschenks pauschal mit 30 % versteuern. Anschließend müssen Sie außerdem die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag in die Rechnung miteinbeziehen.
Konkret sieht diese Rechnung wie folgt aus:
30 % von 30 Euro sind 9 Euro. Auf diese 9 Euro werden ferner 7 % Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag addiert. (7 % von 9 Euro sind 63 Cent; 5,5 % von 9 Euro sind gerundet 50 Cent.) Nach der Addition erhalten Sie das Ergebnis 10,13 Euro. Das bedeutet, dass Sie 10,13 Euro an Steuern an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihr Kunde für Ihr Geschenk bezahlen muss.
Diesen Vorgang der Pauschalversteuerung nennt man “pauschalisieren”. Am besten informieren Sie Ihre Geschäftskontakte direkt darüber, wenn Sie ein Geschenk an sie machen, und klären darüber auf, ob das Geschenk bereits pauschalisiert wurde oder nicht.
Bei der Versteuerung von Geschenken an Mitarbeitende hat sich 2022, anders als bei Kundengeschenken, einiges geändert. Mehr Informationen zu steuerlichen Vorgaben bei Mitarbeitergeschenken finden Sie unter dem angegebenen Link.
Geschenke unter einem Wert von zehn Euro müssen weder von Verschenker:in noch von Empfänger:in versteuert oder dokumentiert werden.
Geschenke mit einem Wert zwischen zehn und 35 Euro müssen von beiden Seiten dokumentiert, aber nur einseitig versteuert werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie, als Verschenker:in, pauschalisieren den Betrag, oder der Steuerbetrag wird beim Empfänger bzw. bei der Empfängerin fällig. Geschenke mit Wert zwischen zehn und 35 Euro können von Ihnen als Geschäftsausgabe angeführt werden.
Geschenke im Wert von mehr als 35 Euro übersteigen die gesetzliche Freigrenze und können darum nicht als Geschäftsausgabe geltend gemacht werden.
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