Nicht nur kreativ tätigen Menschen, wie Texter oder Grafiker, ist in den letzten zwei Jahren eine Konkurrenz erwachsen, die einen starken Verdrängungswettbewerb verursacht. KI (künstliche Intelligenz) oder auch AI (artificial intelligence) ist in der Lage, geistige Werke ungleich schneller und günstiger zu produzieren als der Mensch. Dabei basieren alle Ergebnisse eines KI-Werkes auf den Daten, die zuvor von Menschen erschaffen wurden. Da stellt sich natürlich die Frage nach dem Urheberrechtsschutz. Allerdings ist dies eine recht schwierige Frage in Bezug auf den Mensch gegen die KI. Wesentlich einfacher, aber auch nicht unkompliziert, gestaltet sich Urheberrechtsschutz Mensch gegen Mensch oder Firma gegen Firma, vor allem wenn ein Anwalt das Urheberrecht seines Mandanten vertritt.
Das digitale Zeitalter brachte etwas mit sich, was die Menschen bis dahin schlicht nicht auf der Rechnung hatten, die Erfassung von Inhalten und deren gleichzeitige Verarbeitung, was nicht einfach „kopieren“ bedeutet. Obwohl schon das Kopieren eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, ist die weitere Verarbeitung noch einmal ein Schritt mehr. Doch zeigte sich, dass ohne die Maschinensprache der technologische Fortschritt nicht stattfinden konnte. So könnte niemand auch nur eine Webseite erstellen, ohne dass dafür unzählige Lizenzen zu erwerben sind, und zwar von jedem einzelnen der oder die an der Erstellung und Veröffentlichung der Webseite beteiligt ist.
Also gibt es seit 2001 die Urheberrechtsausnahme für technische Kopien.
Wenn irgendjemand sein schöpferisches Werk digitalisiert oder digitalisieren lässt, wozu schon eine Kamera genügt, beginnt der Prozess der Verarbeitung. Eine KI kann nun, wenn das Werk von ihr erfasst wird, dies zu Trainingszwecken verwenden. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Schöpfer des Werkes aktiv dagegen angehen. Dafür muss zum Beispiel auf jeder Webseite ein Kopierschutz implementiert werden, der es den Bots der Suchmaschinen nicht erlaubt, die Seite zu erfassen. Allerdings führt dies dazu, dass die Suchmaschine die Seite in den Suchergebnissen nicht listet.
Zwar wurde in das deutsche Urheberrechtsgesetz die Paragrafen 60d sowie 44b aufgenommen, die das Kopieren und Verarbeiten von rechtmäßig zugänglichen Werken in engen Grenzen halten soll und den Nutzerkreis sehr einengt, doch wie es in der Realität aussieht, weiß schlicht niemand.
Das große Problem ist, dass ein von einer KI erstelltes Werk, basierend auf Millionen von Daten, höchstens zufällig einem von einem Menschen erschaffenen Werk ähnelt und dann eine Urheberrechtsklage greifen könnte. Ob aber die Schutzwürdigkeit tatsächlich gegeben ist, muss im Einzelfall geprüft werden, so will es das Gesetz.
Zwar gibt das Urheberrecht auch vor, dass kein rein auf KI basierendes Werk dem Urheberrechtsschutz unterliegt, doch ist dies für die menschlichen Urheber eines Werkes nur ein schwacher Trost. Um die unerlaubte Datenverwertung durch KI-Modelle tatsächlich zu unterbinden, müssten eigentlich alle vorhandenen und neu programmierten KIs abgeschaltet und deren Datenbanken geleert werden. Die Neu-Erfassung erfolgt dann nur mit Daten, für die ein Nutzungsrecht vorliegt. Das wäre eine wirklich ehrliche Art, mithilfe einer KI ein Werk zu erschaffen und kein Datenraubzug, wie er bisher und noch immer stattfindet.
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