Es ist der wichtigste Grundsatz des Vertragsrechts: Verträge sind einzuhalten, oder auf Lateinisch pacta sunt servanda. Doch sehr oft wissen die Vertragspartner:innen nicht wirklich, was sie da unterschreiben, vor allem, wenn der jeweilige Vertrag mit unzähligen Klauseln und Paragrafen gespickt ist. Die Anzahl der Fallen, in die hineingetappt werden kann, ist so hoch wie die Anzahl an Möglichkeiten für die Vertragsgestaltung, und die sind schier unendlich. Da kann eine automatisierte Vertragsprüfung durchaus hilfreich sein. Abgesehen von komplex formulierten Klauseln sind es aber auch oft als kurios anzusehende Vertragsbedingungen, die Verträge fast schon zur Unterhaltungsliteratur machen, wenn sie denn öffentlich bekannt werden.
Die Verträge von Profifußballern mit ihren Vereinen sind in dieser Beziehung ganz spezielle Leckerbissen. Ronaldinho etwa ließ sich von Atlético Mineiro vertraglich zusichern, dass er zweimal wöchentlich feiern darf, ohne abgemahnt zu werden. Der für seine verbalen und gewalttätigen Ausfälle bekannte Mario Balotelli erhielt vom FC Liverpool zum Ende jeder Saison jeweils eine Million Pfund, wenn er nicht mehr als dreimal vom Platz gestellt wurde. Der ebenfalls beim FC Liverpool spielende Stig Inge Biornebye durfte sich keiner Skisprungschanze mehr als 180 m nähern. Dem schwedischen Fußballer Stefan Schwarz wurde vom AFC Sunderland vertraglich untersagt, während seiner Vertragslaufzeit ins Weltall zu fliegen.
Abseits vom Sport gibt es ebenfalls Verträge, für deren Abschluss die jeweils Unterschreibenden nicht immer Lob erhielten. So etwa beim Verkauf Alaskas durch Russland an die USA im Jahr 1867. Die Vereinigten Staaten bezahlten gerade einmal 7,2 Millionen Dollar; umgerechnet auf heute sind das rund 130 Millionen Dollar. Alaska ist inzwischen dank seiner Erdölvorkommen sowohl der größte als auch der reichste Bundesstaat der USA.
Ein Beispiel dafür sind Reisekrankenversicherungspolicen. Oft enthalten diese eine Klausel zur sogenannten Auslandsrückholung, wenn ein Versicherter oder eine Versicherte während der Reise verunfallt oder erkrankt. Die Versicherungen übernehmen dann die recht hohen Kosten eines ambulanten Rücktransports. Allerdings kann dies davon abhängig sein, wie zwei bestimmte Worte im Vertrag formuliert sind. Stehen bei den Bedingungen zum Rücktransport die Worte: „medizinisch notwendig“, oder steht dort „medizinisch sinnvoll“? Wer nun glaubt, dass „medizinisch notwendig“ die für den oder die Patient:in sicherere Formulierung ist, der täuscht sich. Mit dieser Formulierung kann die Versicherung die Kostenübernahme ablehnen, wenn der medizinische Standard im Reiseland gleichwertig wie der in Deutschland ist. Es besteht keine Notwendigkeit. Die Formulierung „medizinisch sinnvoll“ hingegen bezieht sich auf die Stärkung der Selbstheilungskräfte in vertrauter Umgebung, weshalb diese Formulierung die bessere Wahl ist.
Was im täglichen Sprachgebrauch üblich ist, kann in Verträgen zur Falle werden. Es darf nie vergessen werden, dass die Inhalte von Verträgen wortwörtlich gelten und nicht dem Gewohnheitsrecht unterliegen. Viele Worte und Phrasen besitzen vom Wortlaut her eine andere Bedeutung als die, die sie im täglichen Gebrauch haben. Darum prüfe gründlich, wer sich vertraglich bindet, vor allem, wenn der Vertrag von der Gegenseite verfasst wurde!
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