Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuerpflicht: warum der Wechsel von Kleinunternehmerreglung zu Regelbesteuerung lohnenswert sein kann
Umsatzsteuerpflicht: warum der Wechsel von Kleinunternehmerreglung zu Regelbesteuerung lohnenswert sein kann
Soloselbstständige müssen sich selbst um ihre Buchhaltung kümmern und dabei ihre Umsätze genau im Blick haben. Denn je nach Höhe des jährlichen Umsatzes kann die Regelbesteuerung mit ihrer Verpflichtung zum Abführen von Umsatzsteuer obligatorisch sein. Was zunächst nach einer Menge Aufwand klingt, kann sich für Soloselbstständige jedoch auch lohnen. Die wichtigsten Fragen rund um die Umsatzsteuerpflicht und die Option zur Umsatzsteuer beantwortet dieser Artikel.
Solange der Jahresumsatz einen Betrag von 22.000 Euro (aktueller Stand des Jahres 2022) nicht übersteigt, sind Soloselbstständige in der Regel Kleinunternehmer. Hierbei gilt der Brutto-für-Netto-Grundsatz, sodass keine Umsatzsteuer vom Kunden einzufordern und auch nicht an das Finanzamt zu zahlen ist. Im Gegenzug ist es Kleinunternehmern nicht gestattet, sich die bei einem Wareneinkauf geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.
Sobald die Umsatzgrenze von jährlich 22.000 Euro überschritten wird, sind Soloselbstständige ab dem darauffolgenden Jahr zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Das ist auch der Fall, wenn der übersteigende Betrag minimal ist, da die Umsatzgrenze keinerlei Spielraum erlaubt.
Das Wichtigste vorweg: Wer sich als Kleinunternehmer entschließt, auf den ausgestellten Rechnungen dennoch Umsatzsteuer auszuweisen und somit freiwillig zur Umsatzsteuer zu optieren, ist auf einen Zeitraum von 5 Jahren an die Umsatzsteuerpflicht gebunden. Danach ist ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung wieder möglich (das Unterschreiten der genannten Umsatzgrenze vorausgesetzt).
Ob ein Unternehmer Kleinunternehmer ist und somit jährlich weniger als 22.000 Euro erwirtschaftet, oder ob es auf dem unternehmerischen Konto etwas üppiger aussieht, bleibt Kund:innen nicht verborgen. Der Status beim Finanzamt ist transparent, da bei der Regelbesteuerung die auf den Nettoumsatz zu vereinnahmende Umsatzsteuer vom Unternehmer oder der Unternehmerin gesondert auszuweisen ist. Kleinunternehmer hingegen müssen auf Rechnungen den Hinweis, dass Umsätze nach dem § 19 UStG umsatzsteuerbefreit sind, anbringen. Daraus lässt sich das Unterschreiten der Umsatzgrenze ableiten, was sich auf das Image des Unternehmers oder der Unternehmerin auswirken kann. Im schlimmsten Fall könnten Kund:innen so die Qualität der geleisteten Arbeiten oder aber auch die Auftragskapazitäten anzweifeln.
Wie es mit der Umsatzsteuerpflicht für Gewerbetreibende aussieht, führt lexfree in einem gesonderten Beitrag zur Umsatzsteuerpflicht aus.
Soloselbstständige, die in medizinischen Berufen bzw. Heilberufen tätig sind, fallen von Gesetzes wegen unter eine Umsatzsteuer-Befreiung. Diese ist im § 4 UStG geregelt.
Bei diesen Soloselbstständigen handelt es sich unter anderem um:
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer in Kraft tritt, müssen regelmäßig beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und an die Finanzkasse eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet werden. Dass dies fristgerecht geschieht, liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin. Das Finanzamt erhält in der Regel erst dann vom Überschreiten der Umsatzgrenze Kenntnis, wenn die Steuererklärungen für das Vorjahr im fortgeschrittenen laufenden Jahr eingereicht werden. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und das Leisten einer Umsatzsteuervorauszahlung kann das zu spät sein. Demzufolge müssen Unternehmer:innen beim Überschreiten der Umsatzgrenze sofort selbstständig aktiv werden.
Gründer:innen sind verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich beim Finanzamt einzureichen – jeweils bis spätestens zum 10. des Folgemonats für den vorangegangenen Monat. In späteren Jahren legt das Finanzamt den Turnus (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) anhand der im gesamten Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer fest. Weiterhin muss die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ebenfalls bis zu diesem Stichtag gezahlt werden. Geschieht das nicht, kann das Finanzamt ab dem Folgetag Säumniszuschläge festsetzen.
Wer als Kleinunternehmer den Aufwand für Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuervorauszahlung eingehen möchte, kann durch einen Wechsel zur Regelbesteuerung die Betriebsausgaben um die Vorsteuer senken.
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