Wenn Sie ein Unternehmen gründen möchten, stehen Sie vor vielen wichtigen Entscheidungen. Eine gute Geschäftsidee alleine reicht nicht aus, um langfristig erfolgreich zu sein. Rein formale Aspekte wie die Wahl der Rechtsform haben maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und, fast noch wichtiger, die finanzielle Zukunft der Gesellschafter im Fall des Scheiterns. In diesem Beitrag machen wir Sie deshalb mit den wichtigsten deutschen Unternehmenstypen sowie ihren Vor- und Nachteilen vertraut und das nicht nur in Hinblick auf die Gründung und dem damit verbundenen Aufwand. Neben der Haftung der Gesellschafter, die nicht nur in der Krise von Bedeutung ist, hat die Wahl der Rechtsform auch Einfluss auf die Steuerlast und schlägt über die Buchführungspflichten sogar auf die Betriebsorganisation und den Verwaltungsaufwand durch.
Nachfolgend gehen wir auf alle wichtigen Rechtsformen, vom Einzelunternehmen über die Personengesellschaften bis zur GmbH und UG als den wichtigsten Kapitalgesellschaften, ein. Der Schwerpunkt liegt dabei jeweils auf den Themen Gründungsaufwand, Rechnungslegung und Steuern sowie Mindestkapital und Haftung, da sich Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in diesen Punkten stark voneinander unterscheiden.
Wenn Sie zu den Einzelkämpfer/innen gehören und keine Kapitalgesellschaften gründen möchten, dann steht Ihnen dennoch mehr als nur eine Rechtsform offen. Sie können Ihr Unternehmen als
führen.
Steuerrechtlich ist für die Unterscheidung zwischen den Angehörigen der Freien Berufe und Gewerbetreibenden § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) maßgeblich. Nach dieser Vorschrift gehören natürliche Personen, die selbständig wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten ausüben, zur Gruppe der Freiberufler. Die Norm listet darüber hinaus eine ganze Reihe von Tätigkeiten ausdrücklich auf, die aus diesem Grund auch als Katalogberufe bezeichnet werden. Hierzu zählen Human-, Tier- und Zahnmediziner, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte, Patentanwälte, Ingenieure und Architekten sowie Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, wenn Sie eine potenziell freiberufliche Tätigkeit, die in § 18 Abs.1 EStG nicht aufgelistet ist, aufnehmen wollen, dann sollten Sie zeitnah Rücksprache sowohl mit dem Finanzamt als auch dem Gewerbeamt halten und Ihren Status abklären. Denn die steuerrechtliche und die gewerberechtliche Definition für einen Freiberufler sind nicht zwingend identisch. Nachhilfelehrer beispielsweise werden von den Kommunalbehörden regelmäßig als Gewerbetreibende eingestuft, während die Finanzämter sie als Freiberufler führen.
Wer als Einzelunternehmer selbständig ist und nicht zur Gruppe der Freien Berufe zählt, übt zwingend ein Gewerbe aus.
Die Abgrenzung hat vor allem deshalb praktische Bedeutung, weil Freiberufler keine Gewerbesteuer entrichten müssen und auch nicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtet sind.
Gewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Sie haben dann das Recht, eine Firma zu führen. Die Firma ist gemäß § 17 HGB der Handelsname eines Unternehmens, unter dem dieses klagen und verklagt werden kann. Einzelkaufleute führen in ihrer Firma immer den Zusatz „eingetragene Kauffrau“ oder „eingetragener Kaufmann“ wobei übliche Abkürzungen erlaubt sind.
Verpflichtend ist die Eintragung ins Handelsregister für Gewerbetreibende nur, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Damit diese Voraussetzungen vorliegen, müssen aber in aller Regel Umsätze und Gewinne im siebenstelligen Bereich erzielt werden. Bereits bei der Gründung besteht deshalb für kaum ein Einzelunternehmen eine Eintragungspflicht.
Freiberufler können sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
Die formalen Anforderungen an die Gründung eines Einzelunternehmens sind sehr gering. Gewerbetreibende müssen sich beim Gewerbeamt anmelden. Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Das Gewerbeamt verständigt anschließend von Amts wegen das Finanzamt und die IHK. Die Behörden kommen dann selbständig auf Sie zu. Sofern Sie es mit der Gründung eilig haben und zügig eine Steuernummer und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer benötigen, können Sie auch die Initiative ergreifen und dem Finanzamt unaufgefordert den „Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung“ zukommen lassen. Das Formular können Sie aus dem Internet herunterladen und ausgefüllt an das zuständige Betriebsstätten Finanzamt senden. Wenn Sie Zweifel haben, welche Finanzbehörde die richtige ist, dann erkundigen Sie sich einfach bei irgendeinem Finanzamt in der Stadt, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Freiberufler müssen nur den „Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung“ ausfüllen und ans Finanzamt senden. Eine anderweitige Registrierung ist nicht erforderlich, es sei denn, es besteht, wie beispielsweise für Rechtsanwältinnen oder Steuerberater, die berufsrechtliche Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Berufskammer.
Solange Ihrem Unternehmen keine Steuernummer zugeteilt wurde, können Sie nur Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro ausstellen, für die die Ausnahmeregelung gemäß § 33 UStDV gilt. Wenn Sie im B2B-Bereich tätig sind, sollten Sie sich deshalb frühzeitig um eine Steuernummer kümmern. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauchen Sie dagegen nur dann zwingend, wenn Sie Waren an Geschäftskunden im EU-Ausland liefern und dafür keine Umsatzsteuer abführen wollen.
Sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften greifen, wie sie zum Beispiel für die Arbeitnehmerüberlassung oder für Spediteure gelten, gibt es für Einzelunternehmen keine Vorschriften zum Mindestkapital. Falls keine Gewerbeuntersagung vorliegt, können auch also auch völlig verschuldete Personen oder Personen in der Insolvenz ein Einzelunternehmen gründen.
Für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten die handelsrechtlichen Buchführungs- und Gewinnermittlungsvorschriften nicht, sondern ausschließlich die Vorgaben des Steuerrechts. Sie müssen also keinen Jahresabschluss, („Bilanz“) aufstellen und dürfen ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG mittels einer sogenannten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Gerade für Unternehmen in der Gründung ist das Vorteilhaft, da nur die Umsätze versteuert werden müssen, die nicht nur im handelsrechtlichen Sinne realisiert, sondern die auch tatsächlich vereinnahmt wurden. Ihnen also tatsächlich zugeflossen sind. Allerdings gibt es auch weniger Gestaltungsmöglichkeiten als bei der kaufmännischen Gewinnermittlung, die auf der doppelten Buchhaltung basiert. Insbesondere können keine Rückstellungen gebildet und Gewinne und Verluste so nicht in andere Perioden verschoben werden.
Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von der Höhe Ihrer Umsätze oder Gewinne anwenden. Gewerbetreibende müssen dagegen die Obergrenzen beachten, die die Abgabenordnung in § 141 AO festsetzt. Die EÜR darf demnach angewandt werden, solange der erzielte Umsatz im Wirtschaftsjahr nicht höher als 600.000 Euro oder der erzielte Gewinn nicht höher als 60.000 Euro ist.
Freiberufler und kleine Gewerbetreibende dürfen die kaufmännische Gewinnermittlungsmethode freiwillig anwenden.
Eingetragene Kaufleute müssen grundsätzlich die handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Gewinnermittlungsvorschriften beachten. Allerdings gibt es für kleine Einzelkaufleute mittlerweile auch Erleichterungsvorschriften, die im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) eingeführt und in § 241a HGB verankert wurden. Die Schwellenwerte wurden durch das Bürokratieentlastungsgesetz im Jahr 2015 nochmals angehoben und an die Werte der Abgabenordnung angepasst. Einzelkaufleute mit einem Umsatz bis 600.000 Euro bzw. einem Gewinn bis 60.000 Euro dürfen sich also ebenfalls ausschließlich an den steuerrechtlichen Vorschriften orientieren. Sie müssen außerdem kein Inventar aufstellen, die oft lästige Inventur entfällt also ebenfalls. Kleine Kaufleute dürfen die Bestimmungen des HGB, die für sie nicht obligatorisch sind, aber freiwillig beachten. Das gilt auch für die Buchführungs- und Gewinnermittlungsvorschriften.
Einzelunternehmer zahlen auf ihren Gewinn ihren individuellen Einkommensteuersatz. Gewerbetreibende mit oder ohne Kaufmannseigenschaften müssen zusätzlich noch Gewerbesteuer entrichten, sofern der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird.
Gewerbetreibende, Freiberufler und eingetragene Kaufleute haften mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten ihres Unternehmens. Die unbeschränkte Haftung ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber für diese Unternehmen nur sehr geringe Gründungsformalitäten sowie keine Vorgaben zum Mindestkapital vorschreibt. Unternehmer, die bereits über Privatvermögen, etwa ein Haus oder eine Eigentumswohnung verfügen, laufen bei dieser Rechtsform aber Gefahr, in der Krise alles zu verlieren. Die Vorteile bei der Gründung sowie bei der Rechnungslegung und der insgesamt geringere Verwaltungsaufwand müssen also gegen die potenziell existenzgefährdenden Haftungsvorschriften abgewogen werden.
Zu den häufigsten Personengesellschaften zählen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die auch oft als BGB-Gesellschaft oder GbR bezeichnet wird, sowie die Personengesellschaften, die das Handelsgesetzbuch regelt. Das sind insbesondere die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Personengesellschaften, die den Bestimmungen des HGB unterliegen werden auch Personenhandelsgesellschaften genannt.
Wenn Sie eine GbR gründen und führen wollen, müssen Sie die Vorschriften der §§ 705 BGB beachten. Hier hat der Gesetzgeber keine hohen Hürden vorgesehen. Die GbR entsteht dadurch, dass mindestens zwei natürliche oder juristische Personen eine entsprechende Willenserklärung abgeben. Treffen die Gesellschafter über die Gründungserklärung hinaus keine Vereinbarungen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es keine Formvorschriften, er kann deshalb auch mündlich oder sogar durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Aus Beweisgründen sollte aber immer wenigstens die Textform gewählt und die Gründung der Gesellschaft sowie die wichtigsten Regelungen, insbesondere in Hinblick auf die Befugnisse der Gesellschafter und die Gewinnverteilung, zumindest per E-Mail festgehalten werden.
Die Gesellschafter sind bei der Festlegung der Regelungen sehr frei, es gibt nahezu keine unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Gewinnverteilung, die sich nicht am aufgebrachten Kapital orientieren muss.
Die Rechtsform der GbR steht auch Freiberuflern offen.
Die OHG ist in den §§ 105 ff HGB näher geregelt. Die Vorschriften zur GbR gelten ebenfalls, aber nachrangig. Die OHG entsteht dadurch, dass zwei oder mehrere Personen beschließen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Freiberufler können also keine OHG gründen, für sie gibt es aber mit der Partnergesellschaft eine vergleichbare Rechtsform. Auch für den Gesellschaftsvertrag der OHG gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Aus den gleichen Gründen wie bei der GbR sollte der Vertrag aber keinesfalls nur mündlich geschlossen werden.
Die OHG ist gemäß § 6 Abs.1 HGB ein „Muss-Kaufmann“ und muss deshalb zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung hat über einen Notar zu erfolgen. Der Notar kann auch mit dem Aufsetzen und der Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags beauftragt werden, dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, da der Gesellschaftsvertrag einer OHG bei der Anmeldung zum Handelsregister nicht eingereicht werden muss.
Die Gründungsformalitäten bei der Kommanditgesellschaft, kurz KG, sind die gleichen, wie bei der Offenen Handelsgesellschaft. Auch bei dieser Rechtsform ist die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags an keine bestimmte Form gebunden. Die KG muss aber ebenfalls über einen Notar zum Handelsregister angemeldet werden.
Für die Anmeldung beim Gewerbeamt und dem Finanzamt gelten für die Personengesellschaften die gleichen Regelungen, die wir oben bereits für die Einzelunternehmen beschrieben haben. Freiberufler müssen ihr Unternehmen auch dann nicht bei der Gewerbeaufsicht anmelden, wenn sie es in der Rechtsform der GbR oder einer Partnergesellschaft gründen.
Für Unternehmen, die in der Rechtsform der GbR geführt werden, gelten bezüglich der Buchführung und der Gewinnermittlung die gleichen Vorschriften, wie für Einzelunternehmen. Bis zum Überschreiten der Schwellenwerte nach § 141 AO kann der Gewinn also wahlweise auf Basis einer EÜR oder gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelt werden. Für eine Freiberufler-GbR oder eine Partnergesellschaft gelten die Schwellenwerte nicht, diese Unternehmen dürfen die EÜR unabhängig von der Höhe ihres Gewinns oder ihres Umsatzes anwenden. Sie können aber auch freiwillig dafür votieren, die doppelte Buchführung zu beachten und ihren Gewinn nach den für Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
Die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft müssen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dagegen zwingend beachten und einen Jahresabschluss aufstellen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bildet auch die Grundlage für die Steuerbilanz.
Der Gewinn wird auf die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer Partnergesellschaft gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verteilt und vom Gesellschafter unversteuert. Das Unternehmen selbst entrichtet keine Steuer auf den Gewinn, es ist aber Gewerbesteuerpflichtig, sofern es nicht von Freiberuflern geführt wird. Der Gewerbesteuerfreibetrag ist mit 5.000 Euro deutlich niedriger als bei Einzelunternehmen.
Für die GbR und die Offene Handelsgesellschaft sind gibt es keine Mindestkapitalvorschriften. Bei beiden Gesellschaftstypen sind im Außenverhältnis alle Gesellschafter alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann diese Vertretungsmacht nicht begrenzt werden. Im Innenverhältnis können die Gesellschafter ihre Befugnisse dagegen frei Regeln. Überschreitet ein Gesellschafter seine Kompetenzen und entsteht der Gesellschaft oder seinen Mitgesellschaftern dadurch ein Schaden, muss er diesen ersetzen. Im Außenverhältnis haften aber alle Gesellschafter unbegrenzt, also auch mit ihrem Privatvermögen, für die Schulden der Gesellschaft. Den Gläubigern steht es dabei frei, an welchem Gesellschafter sie sich schadlos halten.
Eine GbR oder eine OHG sollten Sie also nur mit Personen gründen, denen Sie vorbehaltlos vertrauen oder die zumindest nicht deutlich weniger Vermögen besitzen als Sie selbst. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen für die unternehmerischen Fehlentscheidungen ihrer Mitgesellschafter gerade stehen müssen.
Für die Partnergesellschaft geltend die gleichen Regel, hier kann die Haftung für sogenannte Kunstfehler, also für berufstypische Fehler, etwa bei der Rechtsberatung oder bei einer ärztlichen Behandlung, aber auf den verantwortlichen Partner begrenzt werden.
Bei der Kommanditgesellschaft gibt zwei Typen von Gesellschafter. Eine KG hat mindestens einen unbegrenzt haftenden Gesellschafter, der auch als Komplementär bezeichnet wird. Der Komplementär vertritt die Gesellschaft nach außen. Er hafte für ihre Schulden auch mit seinem Privatvermögen. Die Kommanditisten einer KG haften dagegen nur bis zur Höhe ihrer Einlage, sie sind im Gegenzug aber auch nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Auch die KG muss über kein Mindestkapital verfügen.
Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für Gründer sind die GmbH und die oft auch als „Mini-GmbH“ bezeichnete UG (haftungsbeschränkt) aber die bei weitem wichtigsten Rechtsformen.
Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags erforderlich, der notariell beglaubigt werden muss. Die Gesellschaften werden anschließend vom Notar zum Handelsregister angemeldet.
Der formale Aufwand ist relativ groß, weshalb hier mit Notar- und Gerichtskosten von wenigstens 1.000 bis 1.200 Euro gerechnet werden muss. Bei der Gründung einer UG können diese Kosten durch die Verwendung des gesetzlichen Mustervertrags in unveränderter Form beträchtlich gesenkt werden. Sie betragen bei einer Ein-Personen-UG dann etwa 350 Euro. Diese Standard-Satzung darf dann verwandt werden, wenn es nicht mehr als drei Gesellschafter gibt, von denen nur einer zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Da der Mustervertrag keine individuellen Vereinbarungen erlaubt, eignet er sich aber in aller Regel nur für Gründer, die keine Mitgesellschafter haben, gegebenenfalls auch noch für Ehepaare, die das Unternehmen gemeinsam führen wollen. Der Ehepartner, der nicht Geschäftsführer wird, kann dann zum Prokuristen bestellt werden.
Für die Anmeldung beim Gewerbeamt und beim Finanzamt gelten für die Kapitalgesellschaften die gleichen Regeln, wie für Einzelunternehmen.
Kapitalgesellschaften müssen die Rechnungslegungs- und Gewinnermittlungsvorschriften des Handelsgesetzbuches beachten. Alle Kapitalgesellschaften sind außerdem verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen und beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Für kleine Kapitalgesellschaften gibt es aber zahlreiche Erleichterungsvorschriften. Die Bücher müssen aber auch sie zwingend unter Beachtung der kaufmännischen Rechnungslegung (Doppik) führen.
Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer, deren Satz derzeit 15 Prozent beträgt. Die Anteilseigner müssen ihren Anteil am Gewinn erst dann versteuern, wenn er ausgeschüttet wird. Dies geschieht gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder gemäß den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Die Steuerlast auf Gesellschafterebene lässt sich also durch Thesaurierung in die Zukunft verschieben oder sogar ganz vermeiden.
Im Fall der Ausschüttung unterliegt die Dividende, sofern nicht das Teileinkünfteverfahren gewählt wird, der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Ausschüttungsbetrages zuzüglich des Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer. Die Gesamtsteuerlast für den Gründer ist deshalb bei Kapitalgesellschaften meist höher, als bei anderen Rechtsformen. Dies ändert sich aber, sobald die Geschäfte so gut laufen, dass auch der Individualsteuersatz etwa 35 Prozent beträgt. Außerdem haben zumindest geschäftsführende Gesellschafter die Möglichkeit, sich ein Gehalt auszuzahlen, das der Einkommensteuer unterliegt.
Kapitalgesellschaften sind zudem Gewerbesteuerpflichtig, einen Freibetrag gibt es für sie nicht. Freiberufler verlieren ihr Gewerbesteuerprivileg, wenn sie ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen.
Das Mindestkapital, das der oder die Gründer einer GmbH aufbringen müssen, beträgt 25.000 Euro. Da diese Summe gerade für junge Unternehmer oft eine viel zu hohe Hürde darstellte und deshalb die britische oder irische Limited auch in Deutschland immer beliebter wurde, hat der Gesetzgeber schließlich die „Mini-GmbH“ eingeführt. Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Es gibt aber Gerichte, die die Eintragung ablehnen, wenn das Kapital der Gesellschaft nicht wenigstens die Gründungskosten deckt, da die Gesellschaft andernfalls bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung überschuldet ist. Es wird deshalb oft ein Stammkapital von 500 Euro empfohlen.
Bei Kapitalgesellschaften haften die Anteilseigner nur bis zur Höhe ihres eingebrachten Kapitals. Darüber hinaus haben die Anteilseigner nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn Sie ihre Sorgfaltspflichten stark vernachlässigt haben, für die Schulden der Gesellschaft einzustehen. Kapitalgesellschaften ermöglichen deshalb eine strikte Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Das Haftungsprivileg greift allerdings erst nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. In Großstädten, wo die Registergerichte regelmäßig überlastet sind, kann dies bis zu sechs Monate dauern. Für Gründer, die es eilig haben, kann es darum auch sinnvoll sein, eine Vorratsgesellschaft zu erwerben. Bei diesen Unternehmen ist der Gründungsprozess bereits vollständig abgeschlossen, sie waren aber noch nie wirtschaftlich aktiv. Anders als beim Mantelkauf drohen hier also keine versteckten Risiken. Vorratsgesellschaften haben außerdem oft schon eine Steuernummer und ein Bankkonto, so dass Gründer ihre Geschäftstätigkeit nach dem Erwerb sofort aufnehmen können.
Fazit:
Für Einzelkämpfer mit überschaubaren Geschäftsrisiken ist es, zumindest zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit, am sinnvollsten, einfach ein Gewerbe anzumelden. Freiberufler müssen nicht einmal das. Wer allerdings gemeinsam mit anderen an den Start geht oder sein Privatvermögen schützen möchte, sollte sich für eine Kapitalgesellschaft entscheiden. Mit der UG (haftungsbeschränkt) steht mittlerweile auch eine Rechtsform zur Verfügung, die mit geringem Kapital und zu überschaubaren Kosten gegründet werden kann. Personenhandelsgesellschaften haben gegenüber den Kapitalgesellschaften zwar steuerrechtliche Vorteile. Da hier haftungsrechtlich aber der Grundsatz „mitgegangen, mitgehangen“ gilt, eignet sich diese Rechtsform nur für Geschäftspartner, die einander sehr stark vertrauen.
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