Wo gehobelt wird, da fallen Späne, und wo gebaut wird, entstehen Bauabfälle – meist sogar deutlich mehr, als man zunächst dachte. Die Entsorgung sollte man als Bauherr dabei nicht auf die leichte Schulter nehmen, schließlich existieren gesetzliche Regelungen, die den Umgang mit Bauabfällen klar definieren. Das liegt daran, dass diese Abfälle häufig schädliche Substanzen wie beispielsweise Asbest enthalten, die besonders entsorgt werden müssen.
Bei einem Bauvorhaben mit Bewilligungspflicht müssen Bauherren daher bereits während des Bewilligungsgesuchs Auskunft über potenzielle Schadstoffe im Bauabfall geben. Handelt es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben, müssen erst dann besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, falls tatsächlich schädliche Substanzen auftreten.
Bauabfälle werden in Bauschutt und Baumischabfälle unterteilt. Zum Bauschutt gehören dabei alle mineralischen Stoffe wie Fliesen, Klinker oder Ziegel. Baumischabfall hingegen umfasst Holz, Metall, Dämmmaterial oder Glas.
Bauherren gelten gesetzlich als Abfallerzeuger, das bedeutet, sie haben Pflichten zu erfüllen, die mit einer ordnungsgemäßen Entsorgung einhergehen.
Das oberste Ziel bei der Entsorgung jeglichen Abfalls ist stets das Recycling, also Wiederaufbereiten der Materialien, soweit möglich. Durch das Vermischungsverbot unerlässlich, dass verschiedene Bestandteile des Abfalls voneinander getrennt werden. Bereits wenn geringe Mengen Holz, Glas oder Gips enthalten sind, muss man Bauschutt als Baumischabfall entsorgen. Das zu vermeiden und Bauabfall sortenrein zu trennen liegt auch im Interesse des Bauherren, denn Baumischabfälle sind deutlich teurer in der Entsorgung.
Jeder Bauherr ist dazu verpflichtet, ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Aus diesem muss hervorgehen, welche Baustoffe als Abfall angefallen sind und wie deren Entsorgung geplant ist. Dabei muss auch die Einstufung der Baustoffe durch die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Daraus ergeben sich dann auch die Pflichten bezüglich der Entsorgung.
Wie komplex die Entsorgung von Bauabfällen sein kann, zeigt die folgende Auflistung einiger beispielhafter Baustoffe:
Um alle anfallenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können, ist es wichtig, entsprechend viele Behälter aufzustellen, die eine saubere Trennung ermöglichen. Außerdem sollten vorab die Regelungen des jeweiligen Bundeslands kontrolliert werden, da es teilweise Unterschiede gibt, welche Baustoffe wo entsorgt werden müssen.
Explizit für Bau- und Abbruchabfälle sieht die Gewerbeabfallverordnung eine Dokumentationspflicht vor. Diese umfassen Bestätigungen, dass die Abfälle getrennt erfasst wurden, deren Verbleib sowie Nachweise, dass Baumischabfälle, falls vorgeschrieben, entsprechend der Regelungen vorbehandelt wurden. Jegliche Nachweise sind dabei in elektronischer Form zu führen und Kontrollinstanzen auf Verlangen hin zugänglich zu machen.
Treten beim Abriss oder Umbau vor allem älterer Gebäude Gefahrstoffe auf, müssen diese mit einer entsprechenden Genehmigung dem Sondermüll zugeführt werden. Dafür gelten in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Richtlinien.
Die Entsorgung von Materialien, die Asbest enthalten, wird beispielsweise in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) bestimmt. Demnach muss bereits auf der Baustelle darauf geachtet werden, dass ein Weitertransport ohne Gefahren möglich ist. Hierfür wird das asbesthaltige Material feucht in besonders robusten, reißfesten Kunststofftaschen, sogenannten Bigbags, verstaut. Anschließend werden sie von speziellen Unternehmen zu besonderen Deponien transportiert.
Da es sich bei den genannten Regelungen um gesetzliche Vorschriften handelt, kann ein Zuwiderhandeln mit einem Bußgeld geahndet werden. Die veranschlagten Summen sind empfindlich hoch und können bis zu 10.000 Euro betragen, weshalb Bauherren eine ordnungsgemäße Bauabfallentsorgung nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für eine fachgerechte Abfallentsorgung beim Abfallerzeuger, also demjenigen, durch den Abfall entsteht. Das ist bei einem Bauvorhaben in der Regel der Bauherr. Er haftet persönlich dafür, dass der Abfall ordnungsgemäß entsprechend aller gesetzlichen Regelungen entsorgt wird.
Beauftragt der Bauherr eine Firma mit der Abfallentsorgung, wird diese zum Abfallbesitzer, das bedeutet, der Abfall geht rechtmäßig in ihren “Besitz” über. Damit ist nun auch das Entsorgungsunternehmen in der Pflicht, die Bauabfallentsorgung durchzuführen.
Doch Achtung! Der Abfallbesitzer ist auch in der Pflicht – das impliziert schon, dass die Pflicht des Abfallerzeugers, also des Bauherren, damit nicht endet. Stattdessen haften nun beide nebeneinander, dass die Bauabfälle gemäß ihrer rechtlichen Vorgaben entsorgt werden. Sollte das Entsorgungsunternehmen dabei widerrechtlich handeln, oder auch im Falle einer Insolvenz vor der Abfallentsorgung, ist wieder der Bauherr alleine für die Bauabfälle verantwortlich. Erst, wenn diese ordnungsgemäß und endgültig entsorgt wurden, erlöschen Verantwortung und Haftung.
Wie kann man sich als Bauherr demnach vor Haftungsrisiken schützen? Den wirksamsten Schutz stellt eine eingehende Prüfung des Unternehmens dar, das mit der Entsorgung beauftragt wird. Einerseits sollte es über eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb verfügen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Zertifizierung die nötige AVV-Nummer enthält – das sind Nummern, mit denen Abfälle in verschiedene Kategorien unterteilt werden. Ein seriöses Auftreten und umfangreiche Beratungen sind ein weiteres Indiz dafür, dass das Unternehmen geeignet ist.
Um die Kosten für die Entsorgung möglichst gering zu halten, sollte im Vorfeld ein Beratungsgespräch mit dem gewünschten Entsorgungsunternehmen zur Unterstützung geführt werden. Die Mitarbeiter dort sind Experten auf dem Gebiet und haben meist wertvolle Tipps, um die Kosten zu minimieren.
Allgemein ist es immer günstiger, möglichst viel Abfall zu trennen, als Baumischabfälle zu entsorgen. Die Kosten für gemischtes Material sind ungefähr fünfmal so hoch, da dann das Entsorgungsunternehmen die Trennung übernimmt.
Auch das Entsorgungsunternehmen unterliegt der Dokumentations- und Nachweispflicht. Bauherren sollten sich von allen Dokumenten Kopien ausliefern lassen, um ihr ordnungsgemäßes Vorgehen im Zweifelsfall belegen zu können.
Weitere Maßnahmen: Für Container, die auf öffentlichem Gelände aufgestellt werden, müssen vorab Genehmigungen der Stadt oder Gemeinde eingeholt werden. Ein Deckel sorgt zudem dafür, dass der Bauschutt nicht vom Abfall anderer Leute verunreinigt wird.
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