Arbeitnehmer:innen sind bei einer im Raum stehenden Kündigung keinesfalls der reinen Willkür des Arbeitgebers ausgeliefert. In Deutschland gilt für Arbeitsverhältnisse, die mehr als sechs Monate bestehen, ein Kündigungsschutz.
Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Widerspruch gegen eine fehlerhafte oder eine unzulässige Kündigung zu erheben und eine Kündigungsschutzklage zu verfolgen. Bis dann eine Entscheidung durch ein Gericht getroffen wird, bleiben sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Gehaltszahlungen weiterhin bestehen. In vielen Fällen kommt es zu der Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer.
Wie sich die Rechte für Arbeitnehmer hinsichtlich des Kündigungsschutzes in Deutschland im Detail gestalten, zeigt der folgende Beitrag.
Im Arbeitsrecht wird durch den Kündigungsschutz sichergestellt, dass Unternehmen einem Mitarbeiter, einer Mitarbeiterin nur dann eine wirksame Kündigung aussprechen können, wenn sie dabei gesetzliche Fristen, zulässige Gründe und formale Vorschriften berücksichtigen.
Jedoch bedeutet der Kündigungsschutz nicht grundsätzlich, dass zu jeder Zeit für die Arbeitnehmer:innen ein Schutz gegen eine Kündigung besteht. Allerdings wird sie durch das Gesetz klar geregelt und auf Seiten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin erschwert.
Generell werden Organe, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte von dem Kündigungsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt für freie Mitarbeiter:innen.
Im Kündigungsschutz wird zwischen zwei Arten unterschieden, nämlich dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für sämtliche Arbeiternehmer:innen, die im Rahmen eines Minijobs, Teilzeit- oder Vollzeitjobs angestellt sind. Arbeitnehmer, die eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen, werden durch den besonderen Kündigungsschutz abgesichert. Dieser betrifft beispielsweise Mitglieder des Betriebsrates, Schwerbehinderte oder schwangere Frauen.
Von dem allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen sind Auszubildende, die vor einer Kündigung durch das Berufsbildungsgesetz geschützt werden.
Ohne einen zulässigen Grund darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Unterscheidungen werden im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsvertrages dabei in bis zu zehn verschiedene Varianten vorgenommen.
Bei der ordentlichen Kündigung, welche die gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigt, kommen am häufigsten die personenbedingte, die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die krankheitsbedingte Kündigung vor.
Die außerordentliche Kündigung geht mit verkürzten Kündigungsfristen einher. Sie kann ausschließlich aus einem triftigen Grund erfolgen. Das gleiche gilt für die fristlose Kündigung.
Allerdings kommen Arbeitnehmer:innen nicht umgehend in den Genuss des Kündigungsschutzes. Dieser besteht nämlich erst, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
So müssen die Arbeitnehmer:innen ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate bei dem Unternehmen angestellt sein. Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Gründe müssen bei dieser Kündigung dann nicht angegeben werden.
Daneben greift der Kündigungsschutz erst, wenn mindestens zehn Mitarbeiter:innen in einem Betrieb beschäftigt sind. Dabei werden Beschäftigte in Teilzeit anteilig gezählt. Unternehmen, die weniger Mitarbeiter:inninen beschäftigen, gelten als Kleinbetrieb. Der Arbeitgeber muss dann hinsichtlich des Kündigungsschutzes wesentlich geringere Hürden berücksichtigen. Jedoch sind auch Kündigungen in Kleinbetrieben unwirksam, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber gegen ein gesetzliches Verbot, Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt.
Im Arbeitsrecht wird eine Kündigung als empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung definiert, die das Ziel verfolgt, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Sobald die Kündigung empfangen wurde, beginnen die Fristen zu laufen.
Arbeitnehmer können so beispielsweise im Rahmen der Grundkündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates oder zum 15. mit einer vierwöchigen Frist kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann für Arbeitgeber jedoch zum Teil auch länger ausfallen, denn diese hängt auch von der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.
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