Innerhalb der Europäischen Union muss die DSGVO, die EU-Datenschutzgrundverordnung, seit Mai 2018 verbindlich angewendet werden. Zur gleichen Zeit in Kraft getreten ist allerdings auch das neue Bundesdatenschutzgesetz.
Zwar handelt es sich bei der DSGVO um unmittelbar geltendes Recht, welches keine Umsetzung auf nationaler Ebene benötigt, jedoch finden sich in der DSGVO einige Öffnungsklauseln, die national einer Konkretisierung bedürfen. Für diese sorgt das neue BDSG. Damit handelt es sich bei dem BDSG-neu um eine Konkretisierung und Ergänzung der DSGVO. Seine Regelungen können so unmittelbar angewendet werden.
Die durch das BDSG getroffenen Regelungen gelten sowohl für nicht-öffentliche als auch für öffentliche Stellen. Zu den nicht-öffentlichen Stellen gehören beispielsweise Unternehmen.
Im ersten Teil des BDSG sind allgemeine Bestimmungen enthalten, im zweiten Teil finden sich die Ergänzungen und Konkretisierungen bezüglich der DSGVO. Die Umsetzung für Justiz und Polizei der EU-Datenschutzrichtlinie ist im dritten Teil untergebracht, der vierte umfasst die Bestimmungen, welche sich nicht auf die Richtlinien für Justiz und Polizei oder die DSGVO beziehen.
Das neue BDSG enthält vorrangig spezifische und punktuelle Regelungen. Beispielsweise sind die genauen Bedingungen definiert, unter denen die Bestellung des Datenschutzbeauftragten in Unternehmen ablaufen muss. Durch die DSGVO wird bereits vorgeschrieben, wann ein Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen benannt werden muss. Ein Unterschied zum alten BDSG stellt beispielsweise die Änderung dar, dass die Regelung zur nicht-automatisierten Datenverarbeitung im neuen BDSG entfällt.
In der DSGVO sind außerdem Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext enthalten. Jedoch fehlen konkrete Vorschriften zu diesem Thema, da die Mitgliedsstaaten der EU eigene spezifische Regelungen in diesem Bereich erlassen können. Das neue BDSG definiert diesen Bereich unter der Überschrift „Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ genauer. Dort werden Regelungen formuliert, welche die gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitungen und die Einwilligungen im beruflichen Kontext betreffen.
Durch das neue BDSG wird ebenfalls definiert, welche Personen im Sinne des Gesetzes überhaupt als Beschäftigte eines Unternehmens zu verstehen sind. Eingeschlossen sind beispielsweise so auch Beamte, Freiwilligendienstleistende und Auszubildende. Nach dem Gesetz werden auch Bewerber und ehemalige Beschäftigte zu dieser Gruppe gezählt.
Explizite Regelungen legen nun auch fest, wann die Wirksamkeit einer Einwilligung in ein Arbeitsverhältnis eintritt. Dies war zuvor noch nicht der Fall. In dem neuen BDSG wird so vorgeschrieben, dass, um die Freiwilligkeit des Eingehens eines Arbeitsverhältnisses zu beurteilen, die Abhängigkeit des Beschäftigungsverhältnisses und eventuell auch besondere Umstände berücksichtigt werden müssen.
Bonitätsauskünfte und Scoring Verfahren spielen in dem neuen BDSG ebenfalls eine wichtige Rolle. Das BDSG trifft spezifische Regelungen für außergewöhnliche Verarbeitungssituationen.
Der Nutzung eines Wahrscheinlichkeitswertes, also dem sogenannten Scoring hinsichtlich eines zukünftigen Verhaltens, dürfen sich Unternehmen nur bedienen, wenn das geltende Recht hinsichtlich des Datenschutzes dabei eingehalten wird. Außerdem müssen wissenschaftlich anerkannte statistische-mathematische Verfahren verwendet werden, um die jeweiligen Wahrscheinlichkeitswerte zu berechnen. Das bloße Zurückgreifen auf Adressdaten ist nicht mehr erlaubt., es sei denn, der Betroffene wird über die Adressdatennutzung vor der Berechnung informiert.
Auskünfte zur Bonität sind nur dann zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Auch dürfen nach dem neuen BDSG lediglich Forderungen berücksichtigt werden, die gemäß § 31 Abs. 2 BDSG-neu definiert sind.
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