Endlich ist es geschafft: der Businessplan ist geschrieben, die Bank hat die Finanzierung zugesagt und das notwendige Darlehen bewilligt. Kurz: jetzt fällt der Startschuss, die Gründung kann vollzogen werden. Für viele Existenzgründer/innen, die zum ersten Mal in ihrem Leben in die Selbständigkeit gehen, stellt sich spätestens jetzt die Frage: Was muss ich eigentlich genau tun, um meine neue Firma ins Leben zu rufen und meine Selbständigkeit zu starten?
Zu allererst steht – und zwar für Einzelunternehmen genauso wie für Kapitalgesellschaften – die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt an. Die ist nämlich Pflicht mit Beginn der Selbständigkeit und dazu zählen auch schon z.B. die Anmietung des Ladens oder Büros oder andere Vertragsabschlüsse (mit Lieferanten oder Kunden) im Namen der Firma. Von der Anmeldung beim Gewerbeamt befreit sind nur diejenigen Gründer, die sich in einem der sog. freien Berufe (Anwälte, Architekten, Steuerberater u.ä.) selbständig machen. Für die Gewerbeanmeldung wird ein Formblatt ausgefüllt und vorgelegt und eine Anmeldegebühr bezahlt, fertig! Das Gewerbeamt benachrichtigt dann weitere Ämter (z.B. IHK, Berufsgenossenschaft, Finanzamt) über die Gewerbeanmeldung.
Soll eine handwerkliche Tätigkeit (für zulassungspflichtige Handwerksberufe) angemeldet werden, muss bereits bei der Anmeldung im Gewerbeamt die Handwerkskarte vorgelegt werden, in diesem Fall steht daher zuallererst der Gang zur örtlich zuständigen Handwerkskammer an, wo der Eintrag in die Handwerksrolle (oder entsprechende Verzeichnisse bei nicht zulassungspflichtigen Handwerksberufen) und damit die Handwerkskarte beantragt wird.
Soll ein erlaubnispflichtiges Gewerbe angemeldet werden, wie eine Gaststätte, ein Makler- oder Baubetreuerbüro u.ä. ist außerdem die erforderliche Erlaubnis vorzulegen. Hierzu sind meist diverse Nachweise zu erbringen, sodass es sinnvoll ist, diese rechtzeitig zusammenzutragen bzw. zu prüfen, ob alle notwendigen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Nachweise auch erbracht werden können.
Gründer/innen aus freien Berufen, die ja keine Gewerbeanmeldung benötigen, sind dagegen verpflichtet, sich stattdessen beim örtlich zuständigen Finanzamt anzumelden.
Alle Gründer, auch die gewerblichen, deren Anmeldung ja vom Gewerbeamt an das Finanzamt direkt weitergegeben wurde, erhalten dann einen Fragebogen (Betriebserfassungsbogen), in dem diverse Angaben u.a. zum Wirtschaftszweig, dem Ende des Geschäftsjahres, der Zahl der Beschäftigten, aber auch der zukünftige (geschätzte) Umsatz und Gewinn zu machen sind. Hieraus werden dann die zukünftigen Steuervorauszahlungen für Gewerbe- Körperschafts- oder Einkommenssteuer errechnet und Ihnen mitgeteilt. Hier ist es also empfehlenswert, realistische Zahlenwerte anzugeben.
Weiterhin werden Sie mit einer Gründung als Gewerbetreibender (gilt nicht für Freiberufler und Handwerker) Pflichtmitglied bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Auch diese wird vom Gewerbeamt über Ihre Gründung informiert und wird sich daher mit einem Fragebogen bei Ihnen melden. Der Pflichtbeitrag für die IHK errechnet sich aus einem Grundbeitrag und einer gewinnabhängigen Umlage. Übrigens: sofern Ihr Gewinn vorgegebene Grenzen (25 T€) nicht überschreitet, bleiben natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in den ersten 2 Jahren beitragsfrei. In den ersten 4 Jahren entfällt dann die Zahlung der Umlage.
Möchten Sie Mitarbeiter einstellen, steht als nächstes die Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit an. Diese ist nämlich notwendig, um Ihre Mitarbeiter z.B. bei der Krankenkasse anzumelden oder für die elektronische Kommunikation mit den Sozialversicherungs-trägern. Ebenso muss jeder Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Die BG ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und tritt ein, wenn Ihre Mitarbeiter einen Wege- oder Arbeitsunfall haben oder an einer Berufskrankheit erkranken sollten. Sie als Unternehmer sind übrigens, abgesehen von einigen Ausnahmen (wie selbständige Fleischer, Bäcker, Friseure und Raumausstatter) nicht pflichtversichert, können sich aber freiwillig bei der BG (oder auch einer anderen Unfallversicherung) gegen Unfall versichern.
Außerdem steht natürlich die Entscheidung an, wie Sie Ihre Firma versichern möchten. Während z.B. Makler, Bauträger oder Baubetreuer sowie das Überwachungsgewerbe eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen, ist dies für die übrigen Gewerbe nicht vorgeschrieben. Eine solche Versicherung kann aber freiwillig abgeschlossen werden, und es ist sicher sinnvoll, darüber nachzudenken und die potentiellen Risiken abzuwägen.
Und Sie als Unternehmer/in? Sie stehen vor der Entscheidung, wie Sie sich selbst absichern möchten. In Deutschland besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, allerdings können Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) wählen zwischen einer privaten und einer (freiwillig) gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso ist es sinnvoll, sich früher oder später auch Gedanken über eine angemessene Altersvorsorge zu machen, sofern keine Pflicht-Rentenversicherung als Selbständige gegeben ist. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zurzeit u.a. für in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker, Künstler und Publizisten, sowie für Lehrer, Erzieher, Hebammen und in der Pflege tätige Selbständige. Und: seit einiger Zeit können auch Selbständige eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen, auch darüber sollte gut nachgedacht werden.
Und dann steht noch die Eröffnung eines Firmenkontos aus. Gründen Sie nicht als Kapitalgesellschaft, ist ein Firmenkonto zwar keine Pflicht, aber viele Banken drängen Sie dazu, ein Firmenkonto zu eröffnen (da ihnen dies deutlich mehr Gebühren bringt als ein Privatkonto). Entscheidender Vorteil ist aber, dass Ihnen ein getrenntes Firmenkonto hilft, private und geschäftliche Zahlungen auseinander zu halten und so auch die Buchhaltung vereinfacht.
Sind dann alle Schritte vollzogen, steht einem erfolgreichen Start in Ihre Selbständigkeit nichts mehr im Weg. Gründerblatt wünscht Ihnen dabei gutes Gelingen!
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